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das  Kirchenvermögen,  einschließlich  des  Vermögens  der  kirchlichen  Lokalstistungen,

  welche  nicht  stiftungsmäßig  eigene  Organe  haben,  sowie  des

Firrremmögens,  soweit  das  Recht  jeweiliger  Inhaber  nicht  entgegen
eht.

g.  26.

11)  Der  Kirchenvorstand  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde
  sowohl  durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,
insbesondere  bei  Parochialveränderungen,  als  auch  geeignetenfalls  durch
Einbringung  von  Anträgen  wahrzunehmen.

g.  26.

Zu  jeder  die  Gemeinde  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des
Kirchenvorstandes  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters
  und  zweier  Kirchenvorsteher,  sowie  der  Beidrückung  des  Kirchensiegels.
Hierdurch  wird  Dritten  zegenüber  die  ordnungsmäßige  Fassung  des  Kirchenvorstandsbeschlusses
  festgestellt,  so  daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse
  desselben,  insbesondere  auch  der  erfolgten  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,
wo  eine  solche  nothwendig  ist,  nicht  bedarf.

§.  27.

Für  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse  und  der  damit  verbundenen  Pfarrund
  sonstigen  Lokalfonds  hat  der  Kirchenvorstand  unter  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  einen  Kirchenrechner  zu  bestellen,  welchem  hierfür  eine  angemessene
Vergütung  aus  der  Kirchenkasse  zu  bewilligen  ist.  Ein  Mitglied  des  Kirchenvorstandes
  kann  dazu  nicht  ernannt  werden.

G.  28.

Der  Kirchenrechner  hat  folgende  Obliegenheiten:

a)  er  erhebt  die  Einnahmen  der  Kirchenkasse  und  leistet  die  Ausgaben
aus  derselben  auf  Grund  des  Etats  oder  besonderer  schriftlicher  Anweisung
  des  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes;

b)  er  legt  dem  Kirchenvorstande  jährlich  Rechnung  und  hat  sich  den  von
diesem  angeordneten  jährlich  mindestens  einmal  vorzunehmenden  Kassenrevisionen
  zu  unterwerfen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Geschäftsführung  des  Kirchenrechners  bis  auf
Weiteres  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  geltenden  und  die  im  Anschluß  daran
von  den  Kirchenvorständen  zu  treffenden  Bestimmungen  maßgebend.  Insbesondere
  bewendet  es  auch  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Kautionsleistung
  des  Kirchenrechners.  |  9

An  den  geseclichen  Verwaltungsnormen,  sowie  an  den  den  Staatsbehörden
oder  vorgesetzten  Kirchenbehörden  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  und  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  wird  durch  den  Uebergang
  der  letzteren  auf  den  Kirchenvorstand  nichts  geändert.

(Xr.  8513.)  III.  Ge-