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III.  Gemeindevertretung.
1.  Umfang  der  Gemeindevertretung.

g.  30.

In  jeder  Kirchengemeinde,  welche  300  oder  mehr  Seelen  zählt,  ist  außer
dem  Kirchenvorstande  eine  größere  Vertretung  zu  bilden.

In  Gemeinden  unter  300  Seelen  werden  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
  von  allen  stimmfähigen  Gemeindeangehörigen  ausgeübt.

In  Gemeinden  von  300  bis  einschließlich  500  Seelen  werden  16  Vertreter,
  von  500  bis  einschließlich  1000  Seelen  werden  20  Vertreter,  von  1000
bis  einschließlich  2000  Seelen  24  Vertreter,  von  2000  bis  einschließlich
5000  Seelen  40  Vertreter,  in  Gemeinden  von  mehr  als  5000  Seelen  60  Vertreter
  gewählt.

ind  mehrere  Kirchengemeinden  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt  verbunden
  und  beträgt  die  Gesammtseelenzahl  300  und  darüber,  so  ist  für  die  im
&amp;  4.  Absatz  2.  vorgesehenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde  ohne  Rücksicht  auf  deren
Zahl  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  in  Gemeinden  unter  300  Seelen  soll  in
diesen  Falle  das  Dreifache  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher,  jedoch  nicht  über  16

etragen.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer  Gemiie
  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Kirchenvorstandes  festgestellt.


2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung.

g.  31.

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit
dem  Kirchenvorstande  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten
Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist  zugleich  VBocsczeser
der  zu  einem  Kollegium  vereinigten  Versammlung.  Er  beruft  die  Gemeindevertretung
  mit  Angabe  der  Tagesordnung.

Die  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Kirchenvorstande  vorgeschriebenen  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündigung
bei  dem  öffentlichen  Gotzesdienste  am  vorhergehenden  Sonntage  erfolgen.

g.  32.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  des  aus
den  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  und  der  größeren  Gemeindevertretung
bestehenden  Kollegiums  erforderlich.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit
  der  Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme
des  Vorsitzenden,  und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.  Ist  auf  die  erste  ordnungsmäßige
  Einladung  die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit  nicht
erschienen,  so  ist  eine  zweite  Versammlung  u  veranstalten,  in  welcher  die  Erschienenen
  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  zu  beschließen  befugt  sind.  Mitglieder,
welche  am  Gegenstande  der  Berathung  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der