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Abstimmung  zu  enthalten  und  dürfen  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch  des  Kollegiums
  bei  der  Verhandlung  4  egen  sein.  Ueber  die  Verhandlungen  des  Kollegiums
  wird  ein  in  das  Protokollbuch  einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches
vorzulesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  dem  erwählten  Protokollführer,  sowie
zwei  weiteren  von  der  Versammlung  zu  bestimmenden  Theilnehmern  derselben
zu  unterschreiben  ist.

Dem  Kollegium  it  estattet,  erforderlichenfalls  einen  ständigen  Protokollführer
  Hegen  entsprechende  Vergüteng  aus  der  Kirchenkasse  zu  ernennen.

as  Kollegium  kann  die  Oeffentlichkeit  der  Sitzung  beschließen.

3.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.

K.  33.

Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  muß  eintreten:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zwölf  Jahre;

2)  bei  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Eiefung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinslichen  Wiederhelegung  erfolgk,

3)  bei  allen  Anleihen,  welche  zur  Bestreitung  kirchlicher  Ausgaben  gemacht
  werden;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender

Kapitalien,  deren  Tusen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,  und  bei

Abschließung  von  Vergleichen;

bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  von  Baulichkeiten,  sofern

nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die

uständigen  Behörden  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten  Repararen,
  deren  Gesammt-Kostenanschlag  für  das  Jahr  200  Mark  überseig.
  Im  Falle  des  Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  die
ollmacht  des  Kirchenvorstandes  zur  Vornahme  höher  veranschlagter

Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  und  nicht

über  die  Dauer  von  drei  Jahren  hinaus,  erweitern;

bei  der  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen

Geldmittel  und  Leistungen,  insbesondere  bei  Festsetzung  des  Betrages

der  4  erhebenden  Kirchensteuer,  welche  überall  nach  Maßgabe  der

direkten  Staatssteuern  zu  erheben  ist;

7)  bei  Veränderungen  bestehender  und  Einführung  neuer  Gebührentaxen;

bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Dotirung  neuer  Stellen

für  den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  oder  vorüberehenden
  Verbesserung  des  Einkonenens  bestehender  Stellen;  bei  dauerner
  Verminderung  solcher  auf  der  Kirchenkasse  haftender  Leistungen;  bei

Verwandlung  veränderlicher  Einnahmen  der  kirchlichen  Beamten  in

Johrgang  1877.  (Nr.  8513.  31  feste

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