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feste  Hebungen  oder  bei  Umwandlung  von  Naturaleinkünften  in  Geldrente),
  letzteres,  soweit  nicht  die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze
  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode  der  Kirchenkasse,
  sowie  bei  Abnahme  der  Rechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung;
der  Etat  ist  vor  der  Feststellung,  die  Jahresrechnung  vor  der  Entlastung
  während  einer  Woche  zur  Einsicht  der  Gemeindeglieder  öffentlich
auszulegen;  ·

bei  allen  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden
oder  zur  Unterstühung  christlicher  Vereine  und  Anstalten,  sofern  der
Betrag  der  Einzelbewilligung  zwanzig  Mark  übersteigt;

11)  bei  Errichtung  von  Gemeindestatuten;

12)  bei  Ausübung  der  den  Kirchengemeinden  zustehenden  Pfarrwahlrechte;
13)  bei  Bestellung  des  Kirchenrechners.

KC.  34.

Der  Kirchenvorstand  ist  befugt,  zu  Beschlüssen  auch  über  andere  Gemeindeangelegenheiten
  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung  einzuholen.

In  diesem  Falle  dürfen  die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  nicht  eher
vollzogen  werden,  als  bis  die  Zustimmung  ertheilt  ist.

Jedes  Mitzlied  der  Gemeindevertrekung  ist  befugt,  in  deren  Sitzungen
nach  Erledigung  der  Tagesordnung  Anftagen  an  den  Kirchenvorstand  zu  richten
und  selbstständige  Anträge  in  Gemeindeangelegenheiten  zu  stellen.  Der  Vorsitzende
hat  die  Verdar  lungen  über  solche  Anträge  so  lange  zu  vertagen,  bis  über  die
Zulässigkeit  derselben  von  dem  Kirchenvorstande  befunden  worden  ist.  Wird  von
diesem  die  Zulassung  der  Verhandlung  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  nicht  zugestanden,
  so  steht  auf  desfallsig  erhobene  Berufung  die  Entscheidung  dem  Kreissynodalvorstande
  zu.

Die  Bestimmungen  in  diesem  und  in  den  §#.  31—33.  gelten  auch  für
Kirchengemeinden  unter  300  Seelen.

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IV.  Bildung  der  Gemeindeorgane.

C.  35.

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  werden
von  den  wahlberechtigten  Gemeindegliedern  gewählt.

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  selbstständigen  über  24  Jahre  alten
Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen.

Selbstständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder
ein  öfentliches  Amt  bekleiden  oder  ein  eigenes  Geschäft,  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäft  führen.

Als  selbstständig  sind  nicht  anzunehmen  Diejenigen)  welche  unter  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  stehen.  A

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