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Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  Diejenigen,

1)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden,

2)  welche  wurgen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,
in  Untersuchung  sich  befinden,

3)  welche  im  Konkurse  sich  befinden,

4)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im  Rückstande

  sind,

welche  durch  Verachtung  des  göttlichen  Wortes  oder  unehrbaren  Lebenswandel

  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht  gefühntes

  Aergerniß  gegeben  haben,

welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift

eines  Kicchengesetes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind.

F.  36.

Wählbar  in  die  Gemeindevertretung  sind  alle  Wahlberechtigten,  in  den
Kirchenvorstand  diejenigen  Wahlberechtigten,  welche  das  dreißigst  Lebensjahr
vollendet  haben.  Die  Wähler  haben  bei  der  Wahl  der  Gemeindevertreter  und
ganz  besonder  bei  derjenigen  der  Kirchenvorsteher  ihr  Augenmerk  auf  Männer
von  gutem  Rufe,  bewährtem  christlichen  Sinne,  krchlicher  Einsicht  und  Erfahrung
  zu  richten.  n

.37.

Der  Kirchenvorstand  ordnet  die  Wahl  für  die  Gemeindeorgane  an  und
legt  die  von  ihm  aufgestellte  Liste  der  Wahlberechtigten  in  einem  Jedermann  zugänglichen
  Orte  zwei  Wochen  lang  aus.

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Ort  und  Zeit  der  Auslegung  sind  im  Hauptgottesdienste  bekannt  zu  machen,
mit  dem  Beifügen,  daß  nach  Verlauf  der  Auslegungsfrist  Einsprüche  gegen  die
Liste  nicht  mehr  angebracht  werden  können.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes
  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  auf  anderem,  den  örtlichen  Verhältnissen
  entsprechenden  Wege  erfolgen.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  irchenvorstand  zu  prüfen  und  die
Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  von
der  Wahl  Ausgeschlossenen  binnen  zwei  Wochen  die  Berufung  an  den  Vorstand
der  Kreissynode  z.

Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.
ZLwischen  dem  Ende  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens
  zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

KG.  38.

Die  Einladung  der  Gemeindeglieder  zur  Wahl  hat  unter  Angabe  der  Zeit
und  des  Ortes  der  Wahl,  sowie  der  Zahl  der  zu  wählenden  Persiuen  in  zwei
aufeinander  folgenden  Hauptgottesdiensten  zu  geschehen.  Anderweite,  den  örtlichen
Verhältnissen  entsprechende  Bekanntmachungen  anzuordnen,  bleibt  dem  Kirchenvorstande
  überlassen.

Gr.  8518)  31“  .  39.