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KC.  3.

Die  Wahl  wird  vom  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  geleitet,  welchem
die  übrigen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  und  erforderlichenfalls  einige  von
diesem  zu  bezeichnende  Gemeindeglieder  als  Wahlvorstand  zur  Seite  stehen.  Wo
die  örtlichen  Verhältnisse  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  kann  auf  Beschluß  des
Kirchenvorstandes  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Kreissynode  eine
Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen  der  Gemeinde
oder  die  einzelnen  Ortschaften  erfolgen.  Nur  die  persönlich  eusch  enenen  Wähler
sind  stimmberechtigt.  Die  Mstimmung  erfolgt  mittels  gedruckter  oder  geschriebener
  Stimmzettel.  Vom  Kirchenvorstande  kann  mündliche  Abstimmung  zu
Protokoll  angeordnet  werden,  wenn  kein  Wähler  Widerspruch  erhebt.

Gewählt  sind  Diejenigen,  auf  welche  die  meisten  von  den  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  sind.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.
  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden  und  zwei
Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes  unterzeichnet.

KC.  40.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  hat  der  Kirchenvorstand  zu  prüfen,  ob  das
Wahlverfahren  in  formell  gültiger  Weise  stattgefunden  hat.  Ergiebt  diese  Prüfung
  Anstände,  welche  die  Gültigkeit  des  gesammten  Wahlverfahrens  oder  einzelner
Theile  desselben  in  Frage  stellen,  so  hat  der  Kirchenvorstand  das  zur  Erledigung
Erforderliche,  nöthigenfalls  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ist  das  ahlverfahren
in  formeller  Hinsicht  ohne  Mängel  oder  sind  die  vorgefundenen  Anstände  beseitigt,
so  werden  die  Namen  der  gewählten  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  an
zwei  auf  einander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde  verkündigt.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zu  der  zweiten  Verkündung  von
jedem  wahlbercchtigten  Gemeindegliede  erhoben  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet
der  Kirchenvorstand  und,  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellun
der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstan
der  Kreissynode.  #

Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  schon  sechs  Jahre  das  Amt  bekleidet  haben,  oder

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  3  B.  Kränk.

lichkeit,  häufige  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  der  Kirchenvorstand  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von
Zustellung  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der
Vorstand  der  Kreissynode  endgültig.

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  Fortführung  des  Amtes
verweigert,  verliert  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  für  kirchliche  Aemter

auf