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auf  die  naͤchsten  drei  Jahre.  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  können  ihm  auf  sein
Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande  wieder  beigelegt  werden.

K.  42.

st  für  die  Kirchenvorstandswahl  zweimal  vergeblich  Termin  gehalten,
weil  fb  erechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme
der  Wahl  verweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gefehlich  nicht  wählbare
Personen  gefallen  ist,  oder  weil  die  Gewählten  die  auf  sie  gefallene  Wahl
ablehnten,  so  hat  in  diesem  Falle  der  Vorstand  der  Kreissynode  die  Kirchenvorsteher
  zu  ernennen.

Ist  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  bis  dahin  die  Rechte  derselben  durch  den  Kirchenvorstand
  ausgeübt.  E

.  43.

Das  Amt  der  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.
Von  drei  #  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind
wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

K.  44.

Ist  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters  außer
der  Zeit  erledigt,  6  wählt  die  Gemeindevertretung  für  die  Restzeit  der  Amtsdauer
  des  e  iedenen  einen  Ersatzmann.

sol  Die  Entlassung  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft,

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  Angeschuldigten  und  des  Kirchenvorstandes
  durch  den  Verfand  der  Kutssoclode.  gelchuld

Eezen  die  Ensscheidung  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen
nach  erfolgter  Huse  ung  der  Entscheidung  die  Berufung  an  das  Konsistorium
zu)  welches  mit  Zuziehung  des  Bezirkssynodalausschusses  endgültig  entscheidet.

Durch  Einlegung  der  Berufung.  wird  die  Vollstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  ausgetultc,  doch  ist  das  Konsistorium  befugt,  die  vorläufige  Suspension
  des  Kirchenvorstehers  oder  Gemeindevertreters  anzuordnen.

V.  Statutarische  Bestimmungen.

KC.  46.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  herkömmlich  besondere,  die  Kirchenordnung
ergänzende,  näher  bestimmende  oder  modifizirende  Einrichtungen,  deren  Anerkennung
  sie  wünscht,  oder  ergiebt  sich  das  Bedürfniß,  neue  derartige  Einrichtungen
zu  treffen,  so  können  solche  zu  einer  statutarischen  Bestimmung,  geeignetenfalls
u  einem  förmlichen  Gemeindestatut  zusammengefaßt  werden.  Zur  Firs
nocher  statutarischer  Ordnungen  bedar  es  außer  der  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  und  der  Bezutachtung  durch  die  Kreissynode  einer  Anerkennung  de

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