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Bezirkssynode  dahin,  daß  die  statutarische  Bestimmung  wesentlichen  Vorschriten
der  Kirchengemeindeordnung  nicht  zuwider  sei,  sowie  der  schließlichen  Bestätigung
  des  Konsistoriums.

S.  47.

Das  in  den  bestehenden  Gesetzen  begründete  Recht,  sowohl  der  Staatsbehörden,
  als  der  vorgesetzten  Kirchenbehörden,  die  Gemeinden  und  ihre  Organe
zu  einer  pflichtmäßigen  Thätigkeit  anhuhalten,  zu  diesem  Behufe  ihnen  Weisungen
zu  ertheilen  und  erforderlichenfalls  die  gesetzlich  statthaften  Zwangsmittel  anzuwenden,
  erfährt  durch  diese  Ordnung  keine  Veränderung.

VI.  Besetzung  der  Pfarrämter.

.  48.

Die  Besetzung  derjenigen  fundirten  Pfarrstellen,  welche  bisher  der  freien
kirchenregimentlichen  Verleihun  nnterlegen  haben,  hat  fortan  in  einem  Falle
durch  Wahl  der  Kirchengemeinde  unter  Bestätigung  der  Kirchenbehörde,  im  anderen
  Falle  durch  Berufung  der  Kirchenbehörde  zu  geschehen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  vereinigten  Gemeindeorgane  (F.  31.).

KG.  49.

Die  Pfarrwahlen  finden  unter  Leitung  des  Dekans  oder  eines  von  dem
Konsistorium  besonders  ernannten  Kommissarius  statt.  Die  Einladung  der  Mitlieder
  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  muß  mindestens  zwei
ochen  vor  dem  Wahlakte  schriftlich  geschehen.
Die  Wahl  erfolgt  mittels  schriftlicher  Stimmzettel  durch  absolute  Stimmenmehrheit.
  Wird  bei  der  ensten  Wahl  absolute  Mehrheit  nicht  erreicht,  so  ist
das  Verfahren  durch  engere  Wahl  fortzusetzen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
as  Loos.
Kommt  keine  Wahl  zu  Stande,  so  belcht  das  Kirchenregiment  die  Pfarrei
auf  ein  Jahr  mit  einem  Vikarius.  Tritt  derselbe  Fall  nach  Ablauf  dieses  Jahres
wieder  ein,  so  wird  die  Stelle  vom  Kirchenregimente  definitiv  besetzt.

G.  50.

Das  Wahlrecht  der  Gemeinde  tritt  in  Wirksamkeit  für  die  vom  1.  Januar
  1878.  ab  eintretenden  Stellenerledigungen.

Fällt  die  erste  von  diesem  Tage  ab  durch  Tod  eintretende  Stellenerledigung
auf  einen  ungraden  Monat,  so  wählt  die  Gemeinde,  wenn  auf  einen  graden
Monat,  so  beruft  die  Krchenbehörde  ohne  Gemeindewahl.

Erfolgt  die  erste  Erledigung  vom  1.  Januar  1878.  ab  auf  andere  Weise
als  durch  den  Tod  des  Salleminkabers,  so  wählt  die  Gemeinde.

Wird  von  dem  1.  Januar  1878.  ab  eine  neue  Stelle  besetzt,  so  beruft  die
Kirchenbehörde  ohne  Gemeindewahl.

Jede  Besetzung  gilt  erst  mit  Einführung  des  Geistlichen  in  das  Amt  als
vollendet.

.  51.