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G.  51.

Wählbar  find  alle  für  die  Verwaltung  des  geistlichen  Amtes  in  der  evan-Blichen

  Kirche  befähigte  Personen,  welche  mindestens  drei  Jahre  nach  erlangter

rdination  eine  Pfarrstelle  selbstständig  verwaltet  haben,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  in  Pfarrstellen,  deren  Jahreseinkommen  außer  der  Nutzung  der
Dernstwohung  3600  Mark  übersteigt,  nur  Geistliche  von  mindestens  zehn  Dienstjahren
  gewählt  werden  dürfen.

Das  Dienstalter  ist  vom  Zeitpunkt  der  Ordination  ab  zu  berechnen;  jedoch
ist  diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Geistlicher  im  öffentlichen  Schulamt  fest
angestellt  gewesen  ist,  auf  das  kirchliche  Dienstalter  mit  in  Anrechnung  zu
bringen.

.  52.

Das  Ergebniß  der  Wahl  ist  der  Gemeinde  in  den  beiden  nächstfolgenden
sonntäglichen  uiedere  bekannt  zu  machen.

mnnerhalb  zwei  Wochen  nach  der  ersten  Bekmntmachung  kann  jedes  Gemeindeglied
  gegen  die  Gesetzlichkeit  der  Wabl  bei  dem  Dekan  Einspruch  erheben.

inspruch  gegen  Lehre,  Gaben  und  Wandel  des  Gewählten  ist  innerhalb
Kleicher  ri  lalse,  wenn  derselbe  von  wenigstens  zehn  Gemeindegliedern  schriftich
  bei  dem  Dekan  eingebracht  wird.

g.  53.

Nach  Ablauf  der  Einspruchsfrist  sind  die  gesammten  Wahlverhandlungen
mit  dem  Gutachten  des  Kreissynodalvorstandes  über  etwa  erfolgte  Einsprüche
dem  Konsistorium  zur  Bestätigung  der  Wahl  einzusenden.  Die  Bestätigung  der
Wahl  darf  nur  versagt  werden:

1)  wegen  Gesetzwidrigkeit  des  Wahlverfahrens,

2)  wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Wählbarkeit  des  Gewählten,

3)  wegen  geistiger  und  körperlicher  Unfähigkeit  des  Gewählten,  däs  Amt

zu  verwalten.

G.  54.
Die  Kosten  des  Wahlverfahrens  und  des  Umzuges  des  Geistlichen  fallen
der  Gemeinde  zur  Last.
G.  55.
In  Betreff  der  Besetzung  derjenigen  Pfarrstellen,  welche  nicht  der  freien
kirchenregimentlichen  Besetzung  unterlegen  haben,  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
  in  Geltung.

Zweiter  Abschnitt.
Kreissynoden.

S.  56.
Für  je  einen  oder  mehrere  Dekanatsbezirke  werden  Kreissynoden  gebildet.
Bis  #ar  endgültigen  Bildung  der  Synodalkreise,  welche  nach  Anhörung  der
Bezirkssynode  durch  den  Minister  der  geistlichen  zgelezenheeten  erfolgt,  sollen.
die  in  der  Anlage  aufgeführten  dreizehn  Synodalkreise  bestehen.  ·
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