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Eine  Abänderung  der  hiernach  gebildeten  Synodalkreise  kunn  nur  mit
Einwilligung  der  betheiligten  Kreissynoden  oder  in  dem  Fall  des  Widerspruches
unter  Zustimmung  der  Bezirkssynode  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten

  verfügt  werden.
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Die  Kreissynode  besteht:
1)  aus  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des  Kreissynodalverbandes
definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen;

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.

Von  letzteren  wird  die  eine  Hälfte  aus  den  beraeit  en  und  früheren  Kirchenvorstehern
  und  Gemeindevertretern  dergestalt  gewählt,  daß  jede  Gemeinde  soviel
Mitglieder  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geiulche  in  der  Synode  hat.  Die
andere  Hälfte  wird  von  den  an  Seelenzahl  stärkeren  Gemeinden  aus  den  angesehenen,
  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Kreissynodalverbandes
gewählt.  Diejenigen  Gemeinden,  welche  hiernach  noch  ein  oder  mehrere  Mitglieder
  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  unter  Berück-Schtigun
  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  der  Gemeinden
  und  des  Kreises  dur  Veschluß  der  Kreissynode,  welcher  der  Genehmigung
  des  Konsistoriums  bedarf,  bestimmt.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  drei
Jahre  und  werden  von  den  vereinigten  Gemeindeorganen  jeder  Gemeinde,  bei
verbundenen  Gemeinden  der  Gesammtparochie  vollzogen.

Dekane  ohne  Pfarramt,  Militärgeistliche,  Anstaltsgeistliche  und  Hülfsgeistiche
  innerhalb  des  Kreissynodalverbandes  können  der  Synode  mit  berathender

timme  beiwohnen.

Der  Generalsuperintendent,  sowie  ein  vom  Konsistorium  etwa  abgeordnetes
Mitglied  desselben,  desgleichen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode
haben  das  Recht,  jederzeit  den  Verhandlungen  der  Kreissynode  beizuwohnen,
dabei  das  Wort  zu  ergreifen  und  Anträge  zu  stellen.

KG.  58.

Den  Vorsitz  in  der  Kreissynode  führt  der  Dekan,  sofern  er  ein  Pfarramt
verwaltet.  Besteht  ein  Synodalkreis  aus  mehreren  Dekanaten,  so  ist  unter
gleicher  Voraussetzung  der  dem  Lebensalter  nach  älteste  Dekan  Vorsitzender,  der
andere  Dekan  sein  Stellvertreter.  Ist  kein  Dekan  mit  voller  Stimmberechtigung
Mitglied  der  Kreissynode  (§.  57.))  so  wird  der  Vorsitzende  von  ihr  aus  der  Zahl.
der  #iimnderechligten  Parrer  gewählt.

KG.  59.

Die  Berufung  der  Kreissynode  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  unter  Angabe
  der  Ta  esordnung.  Der  Vorsitzende  eröffnet  und  schließt  die  Versammlungen
  und  sorgt  für  die  vorbereitenden  Arbeiten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,
bestimmt  die  Reihenfolge  der  zu  verhandelnden  Gegenstände  und  ist  für  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  verantwortlich.  K  60