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KG.  60.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Kreissynode  findet  jährlich  ein  Mal  an
dem  von  ihr  bestimmten  Orte  statt.  Außerordentliche  Versannnkongen  werden
im  Falle  des  Bedürfnisses  vom  Konsistorium  oder  vom  Kreissynodalvorstande
mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  angeordnet.  Die  Dauer  der  Versammlung
ist  der  Regel  dach  auf  einen  Tag  beschränkt.  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich,
sofern  nicht  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  von  der  Kreissynode  beschlossen  wird.
Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet  und  geschlossen.

KC.  61.

Zur  Beschlußfassung  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
ihrer  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  herausstellt,
durch  engere  Wahlen  bis  zur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt
sich  bei  Wahlen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

G.  62.

Der  Wirkungskreis  der  Kreissynode  umfaßt  nachstehende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Entgegennahme  eines  Berichts  über  die  kirchlichen  und  sittlichen
Zustände  der  Gemeinden)  welche  der  Vorsitzende  oder  ein  von  ihm
ernannter  Berichterstatter  vorzutragen  hat;

2)  die  Erledigung  der  an  die  Kreissynode  gelangenden  Vorlagen  des
Konsistoriums  oder  der  Bezirkssynode;

3)  die  Berathung  von  Anträgen  an  das  Konfistorium  und  die  Bezirkssynode,
  welche  von  Mitgliedern  der  Synoden,  den  Kirchenvorständen
oder  auch  einzelnen  Mitgliedern  des  Synodalkreises  über  kirchliche
Gegenstände  an  die  Kreissynode  gelangen;

4)  die  Uebung  der  Kirchendisziplin  in  zweiter  Instanz,  wo  in  erster
Instanz  der  Kirchenvorstand  disziplinarische  Entscheidung  getroffen  hat;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und
Leitung  der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalkreises  gemeinsamen  derartigen
  Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung;

6)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr-  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinden  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung;


7)  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenvorsteher  und  deren  etwaige  Vertheilung
  auf  die  einzelnen  Theile  der  Gemeinde;

8)  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechners,
  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse  vorbehaltlich  der  Geneh-Jehsgong

  1877.  (Nr.  8513.)  32  migung