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migung  des  Konsistoriums,  sowie  die  Vertheilung  der  zur  Kreissynodalkasse
  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und  Gemeinden;

9)  die  Prüfung  statutarischer  Ordnungen  der  Gemeinden,  sowie  die  Errichtung
  solcher  Ordnungen  in  dem  den  Kreissynoden  angewiesenen
Geschäftsgebiete  unter  Vorbehalt  der  Prüfung  der  Bezirkssynode  und
der  sclietztchen  Bestätigung  des  Konsistoriums;

10)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  von  Kirchenkreisen;

11)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

12)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Kreissynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Bezirkssynode.

KG.  63.

Jeder  Kreisshnede  ist  ein  Kreissynodalvorstand  voxgesetzt.  Derselbe  Fiett
aus  dem  Vorsitzenden  der  Kreissynode,  welcher  auch  im  Vorstande  den  Vo
führt,  und  aus  vier  von  der  Kreissynode  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre
gewählten  Beisitzern,  von  denen  mindestens  Einer  ein  Geistlicher  sein  muß.

Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;  X

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Bezirkssynode  oder  das  Konsistorium  zu
befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;

4)  sur  Versammlung  der  Kreissynode  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
reffen,  insbesondere  die  Vorlage  für  dieselbe  vorzubereiten;

5)  dem  Konsistorium  auf  Erfordern  Gutachten  abzustatten;

6)  die  etwaige  Verbeilung  der  Gemeindevertreter  auf  die  einzelnen  Abtheilungen
  der  Gemeinde  zu  genehmigen  (F.  39.);

7)  in  eiligen  Fällen  der  nach  §.  62.  Nr.  4.  und  6.  der  Synode  übertragenen
  Mitaufsicht  vorläufige  Entscheidung  zu  treffen;

8)  Streitigkeiten  zwischen  der  Gemeinde  und  ihren  Geistlichen  und  Kirchendienern
  zu  vermitteln;

9)  auf  Berufung  über  die  formelle  Gültigkeit  der  Kirchenvorsteher-  und
Gemeindevertreter-Wahlen,  sowie  über  Einsprüche  gegen  die  versagte
Aufnahme  in  die  Wählerliste,  gegen  die  Wahl  von  Kirchenvorstehern
und  Gemeindevertretern  und  a  über  die  Zulässigkeit  einer  Amtsablehnung
  oder  Niederlegung  von  Kirchenvorstehern  und  Gemeindevertretern
  (H.  41.)  zu  entscheiden;

10)  bei  zweimal  vergeblich  abgehaltener  Wahl  die  Mitglieder  des  Kirchenvorsandes
  auf  die  anstehende  Wahlperiode  zu  ernennen;  ba

11)  dar-