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11)  darüber  zu  befinden,  ob  ein  im  Amte  befindlicher  Kirchenvorsteher  oder
Gemeindevertreter  die  gesetzlichen  Eigenschaften  zur  Amtsführung  verloren
  hat,  sowie

12)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  alle  die  in  kirchlichen
  Berufsämtern  stehenden  Personen  mit  dem  Rechte,  zu  ermahnen
und  zu  warnen,  wenn  dieses  aber  fruchtlos  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen
  Disziplinarbehörde  vorzulegen;

13)  die  Disziplinargewalt  über  die  Kirchenvorsteher  und  die  Gemeindevertreter
  auszuüben  mit  dem  Rechte,  Ermahnung,  Verweis  und  wegen
grober  Pflichtwidrigkeit  Entlassung  aus  dem  Amte  zu  verfügen.

In  den  Nr.  9—13.  bezeichneten  Fällen  müssen  wenigstens  vier  Mit-Srr
  des  Synodalvorstandes  an  den  Beschlüssen  desselben  theilnehmen.  Für
ie  übrigen  ihm  übertragenen  Geschäfte  reicht  die  Mitwirkung  von  3  Mitgliedern
aus.  In  den  Fällen  11.  und  13.  erfolgt  die  Entscheidung  nach  Untersuchung
der  Sache  und  nach  Vernehmung  des  Betheiligten.  Derselbe  ist  zu  den  Verhandlungen
  zu  laden  und  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person  oder  durch
einen  bestellten  Vertheidiger,  zuzulassen.  Die  mischeidungt  schriftlich  abzufassen
und  mit  Gründen  zu  versehen.  Dem  Betheiligten  steht  Berufung  an  das  Konsistorium
  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  zu.  Lautet  die  angefochtene
Entsche-hung  auf  Verlust  des  Wahlrechts  oder  Entlassung  aus  dem  Amte,  so
kann  de  onsistorium  nur  unter  Zuziehung  des  Moschues  der  Bezirkssynode
eiden.

Dritter  Abschuitt.
Bezirkssynode.

Die  Bezirkssynode  bestehte:
1)  aus  dem  Generalsuperintendenten  des  Bezirks;

2)  aus  den  von  den  Kreissynoden  zu  wählenden  geistlichen  und  weltlichen
Abgeordneten;

3)  aus  vier  von  dem  Landesherrn  zu  berufenden  Mitgliedern.
Sämmtliche  Mitglieder,  mit  Ausnahme  des  Generalsuperintendenten  /  sind

nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl  oder
Wiederberufung  statthaft.  Die  Synodalperiode  dauert  drei  Jahre.

K.  66.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Bezirkssynode
gewählten  Snrnodalausschusses  und  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,  mit  berathender
  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.  Außerdem
  wohnt  ein  Königlicher  Kommissarius  den  Verhandlungen  bei,  welcher  jederzeit
  das  Wort  argrisin  und  Antrage  stellen  kann.

r.  8613)  32°  S.  67.