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.  67.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Bezirkssynode  erfolgt  durch  die  Kreissynode
  dergestalt,  daß  für  Kreissynodalbezirke  mit  wenier  als  20,000  Evangelischen
zwei  Abgeordnete,  für  Kreissynodalbezirke  mit  20,000  bis  30,000  Evangelischen
drei  Abgeordnete,  für  Kreissynodalbezirke  mit  30,000  Evangelischen  und  darüber
vier  Abgeordnete  gewählt  werden.  Unter  den  von  jeder  Kreissynode  zu  wählenden
  Abgeordneten  muß  stets  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden.  In
Betreff  der  übrigen  Abgeordneten  steht  den  Wählern  die  freie  Wahl  zwischen
Geistlichen  und  Weltlichen  zu.  Bei  Berufung  der  Versammlung,  in  welcher
die  Wahl  stattfindet,  muß  den  Synodalmitgliedern  hiervon  ausdrücklich  Kenntniß
gegeben  werden.  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten
ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.

.  68.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  an  einer  evangelischen

Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  ein  Pfarramt  bekleidende  Geistliche,  der  mindestens

  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Kirchenvorsteheramte
wählbare  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  angehört.

g.  69.

Die  Bezirkssynode  versammelt  sich  alle  drei  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums.  Außerordentliche  Versammlungen  werden  mit  Zustimmung  des
S#odafvorstandes  von  dem  Konsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  berufen.

K.  70.

Nach  Eröffnung  der  Synode  werden  die  Mitglieder  derselben  von  dem
Vorsitzenden  mittels  feierlichen  Gelübdes  auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten
  verpflichtet.

Hierauf  folgt  die  Berichterstattung  des  Synodalausschusses  über  die  inneren
und  äußeren  Zustände  der  evangelischen  Kirche  des  Bezirks  und  sodann  die  Neuwahl
  des  Vorstandes.

Jede  Sitzung  wird  mit  Gebet  eröffnet,  die  Synode  auch  mit  Gebet  geschlossen.
  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich;  es  kann  die  Oeffentlichkeit  jedoch
durh  Mehrheitsbeschluß  der  Synode  für  einzelne  Verhandlungen  ausgeschlossen
werden.

S.  71.

Ueber  Beschlußfähigkeit  und  Beschlußnahme  gelten  die  Bestimmungen  des
§S.  61.)  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Stimmengleichheit  ein  Antrag  als  abgelehnt
  gilt.  Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  relative  Mehrheit.  Für
die  Beschlußfassung  über  Liturgie,  Katechismen,  Gesangbücher  und  Agenden
bilden  die  Vertreter  der  unirten  Gemeinden  einerseits,  sowie  die  Vertreter  der
in  §.  I.  bezeichneten  Gemeinden  der  Dekanate  Biedenkopf,  Gladenbach  und  Homburg
  anderseits,  je  besondere  Abtheilungen,  von  welchen  jede  nur  für  die  Gemeinden
  dieser  Abtheilungen  beschließt.  Für  die  im  Bezirke  noch  vorhandenen

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