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reformirten  Gemeinden  ist  die  konfessionelle  Vorfrage  in  Angelegenheiten  der
vorstehenden  Art  durch  den  Beschluß  der  Gemeindevertretung  zu  Fanschedden.  In
Sachen  des  Nassauischen  Centralkirchenfonds  und  der  Nase#uchen  Geistlichen-Wittwen--
  und  Waisenkasse  beschließt,  so  lange  den  Gemeinden  der  Dekanate
Biedenkopf,  Gladenbach  und  Homburg  die  Theilnahme  an  jenen  Fonds  nicht
erwirkt  ist,  die  erstbezeichnete  Abtheilung  allein.

K.  72.

Der  Wirkungskreis  der  Bezirkssynode  umfaßt  nachfolgende  Befugnisse  und
Obliegenheiten:

1)  die  Sorge  für  Erhaltung  der  kirchlichen  Ordnung  in  Lehre,  Kultus
und  Verfassung,  für  Förderung  der  christlichen  Liebesthätigkeit  und
für  Abstellung  wahrgenommener  Mißstände  durch  Anträge  oder  Beschwerden;


2)  die  Mitwirkung  bei  den  durch  das  Konsistorium  zu  veranstaltenden
Amtsprüfungen  der  Geistlichen  durch  Entsendung  von  drei  Abgeordneten
aus  den  geistlichen  Mitgliedern  der  Synode  als  Mitglieder  der  Fräfungs.
kommission  mit  vollem  Stimmrechte;

3)  die  Berathung  der  gestellten  Anträge  und  eingegangenen  Petitionen;

4)  die  Erledigung  der  Vorlagen  des  Konsistoriums;

5)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Kreissynodalkassen;

6)  die  Festsetzung  der  Voranschläge  und  Rechnungen  der  Centralkirchenfonds,
  der  Geistlichen-Wittwen=  und  Waisenkasse  und  der  Bezirkssynodalkasse
  nach  Maßgabe  der  im  Einverständniß  mit  der  Bezirkssynode
  festzustellenden  Verwaltungsordnungen;

7)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  besonderer  statutarischer  Ordnungen
für  einzelne  Kirchengemeinden  und  Synodalkreisej

8)  die  Prüfung  der  Legitimationen  der  Mitglieder;

9)  die  Mitwirkung  bei  Feststellung  oder  Abänderung  von  Synodalkreisen
in  Gemäßheit  des  H.  54.;

10)  die  Zustimmung  zur  Einführung  neuer  regelmäßig  wiederkehrender
Kollekten;  die  Verwendung  des  Ertrags  einer  vor  ihrem  jedesmaligen
regelmäßigen  Zusammentritt  in  dem  Konsistorialbezirke  einzusammelnden
Kirchen-  und  Hauskollekte  zum  Besten  der  bedürftigen  Gemeinden  des
Bezirks.  Sie  ist  befugt,  eine  jährliche  Einsammlung  dieser  Kichen.
umd  Hauskollekte  anzuordnen.  Ueber  die  Verwendung  der  Kollekte
kann  das  Konsistorium  Vorschläge  an  die  Synode  richten.

11)  die  Bewilligung  von  Beiträgen,  welche  durch  Leistung  der  Kirchenkassen
  oder  Kirchengemeinden  gedect  werden  sollen,  ar  allgemeine
kirchliche  Bedürfnisse  des  Bezirks,  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des
Konsistoriums;

12)  die  Wahl  des  Synodalvorstandes  und  eines  Synodalausschusses;

(Nr.  8513.)  13)  die