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13)  die  Mitwirkung  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  dergestalt,  daß  krrchliche
  Gesetze  für  den  Bezirk  ohne  Zustimmung  der  Bezirkssynode  nicht
erlassen,  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  interpretirt,  neue
Religionslebrbücher,  Gesangbücher  oder  Agenden  ohne  die  Zusti  ·
der  in  §.  71.  genannten  betreffenden  Abtheilungen  nicht  enzesüchs
werden  können.

Soll  8.  1.  Atsaß  1.  des  Nassauischen  Edikts  vom  11.  August  1817.,  welcher
die  Vereinigung  der  beiden  protestantischen  Landeskirchen  zu  einer  eint  en  ausspricht,
  oder  die  Bestimmung  des  §.  12.  Absatz  1.  des  Nassauischen  Edikts  vom
8.  April  1818.,  daß  den  Geistlichen  die  freie  Befugniß  gewährt  ist,  nach  dem
Evangelium  zu  lehren,  kirchengesetzlich  aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch
interpretirt  werden,  so  nehmen  an  der  Abstimmung  nur  die  von  den  Kreisspnoden
  in  dem  ehemaligen  Herzogthum  Nassau  gewählten  und  die  in  §.  65.
Nr.  1.  und  3.  genannten  Mitglieder  der  Bezirkssynode  Theil;  Anträge,  welche
aach.  eine  Mehcheint  von  2  der  sämmtlichen  Stimmen  erhalten,  gelten  als  abgelehnt.


Gegen  die  obligatorische  Einführung  der  oben  genannten  kirchlichen  Bücher
steht  jeder  einzelnen  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

KS.  73.

Die  Synode  wählt  einen  Vorstand,  welcher  aus  einem  Vorsitzenden,  einem
eistlichen  und  einem  weltlichen  Beisizer  besteht.  Für  die  beiden  letzteren  werden
Etellvertreler  ewählt.  Die  Thätigkeit  des  jeweiligen  Vorstandes  endigt  mit
der  erledigten  Vorstandswahl  der  nächsten  ordentlichen  Synode.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten.

Der  Vorsitzende  eröffnet  die  Synode,  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt
  die  äußere  Ordnung.  Bei  vorübergehender  Behinderung  kann  er  sich  durch
einen  Beisitzer  vertreten  lassen.  Im  Falle  seiner  bleibenden  Verhinderung  oder
seines  definitiven  Ausscheidens  wählen  bei  nicht  versammelter  Synode  die  Beisitzer
  mit  den  beiden  Ausschußmitgliedern  des  Bezirks-Synodalvorstandes  unter
sich  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden.  Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des  Synodalausschusses.
  Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstätzen.


G.  74.
Dem  Vorstande  liegt  ob:
1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium;
2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;
3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.
Der  Vorstand  hat  das  Recht,  jederzeit  von  den  Einrichtungen  und  dem
Zustande  des  theologischen  Seminars  in  Herborn  Einsicht  zu  nehmen.  75r
K.  75.