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KS.  75.

Der  Synodalvorstand  bildet  in  Gemeinschaft  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Versammlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern  den  Synodalqusschuß.
  Auch  für  jedes  dieser  beiden  Ausschußmitglieder  ist  ein  Stellvertreter
u  wählen.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden
#aa  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Synodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zu  dem  Geschäftskreise  der
Synode  gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die
Synode  nicht  versammelt  ist,  der  sofortigen  Entscheidung  bedürfen.
Solche  vorläufige  Entscheidungen  sind  der  nächsten  Bezirkssynode  zur
definitiven  Beschlußfassung  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  des  Konsistoriums;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  des  Konfistoriums
  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Ausschusses  an  den  betreffenden
  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
des  Konfistoriums  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.

hand  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden,  wenn  es  sich
elt:

a)  um  Vorschläge  über  die  Besetzung  der  Generalsuperintendentur,  der
Dekanate  und  der  Lehrerstellen  am  Seminar  zu  Herborn;

b)  um  Besetzung  von  Pfarreien,  deren  Einkommen  2400  Mark  übersteigt,
oder  um  Versagung  der  Bestätigung  eines  gewählten  Geistlichen
(66.  52.  53.);

c)  um  Ertheilun  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus  dem
Central  achesonos  und  anderen  geeigneten  Fonds,  oder  um  Dotations.
erhöhungen  der  Pfarreien;

d)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte
  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

e)  um  Entscheidungen,  durch  welche  über  den  Verlust  des  Wahlrechts,
Entlassung  vom  Amte  eines  Kirchenvorstehers  oder  Gemeindevertreters
zu  befinden  ist;

1)  um  Erlaß  der  zur  Ausführung  kirchlicher  Gesetze  erforderlichen  Instruktionen;


8)  um  Abänderung  der  Grenzen  der  Kirchspiele.

In  den  Fällen  d.  und  e.  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und  zu  den
Verhandlungen  mit  seiner  Verheidigung,  sei  es  in  Prson  oder  durch  einen  bestellten
  Vertheidiger,  zuwulassen  uch  in  anderen  wichtigen  Fällen  kann  das
Konfistorium  den  Synodalausschuß  zuziehen,  ebenso  kann  Letzterer  in  solchen
Fällen  seine  Zuziehung  durch  das  Konsistorium  beantragen.

—.  Vier-