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Vierter  Abschnitt.
Kosten.

K.  76.

Die  Kosten  der  Synoden  werden  aus  den  Bezirks=  und  Kreissynodalkassen
  bestritten.  Diese  erhalten  ihren  Bedarf,  soweit  nicht  andere  Mittel  für
jenen  Zweck  verfügbar  sind,  theils  durch  die  Einkünfte  ihres  eigenen  Vermögens,
theils  durch  die  Beirräße  der  Synodalkreise  und  Gemeinden.

K.  77.

Die  Beiträge  der  Kreissynodalkassen  zur  Bezirkssynodalkasse  werden  nach
Maßgabe  einer  Matrikel  aufgebracht,  welche  vorläufig  pom  Konsistorium,  definitiv
von  der  Bezirkssynode  unter  Zustimmung  des  Konsistoriums  aufzustellen  ist.  Die
Verwaltung  der  Bezirkssynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  der  Synode  durch  einen
von  ihr  zu  bestellenden  Synodalrechner  geführt.  "„

Die  Kosten  der  Kreissynoden  werden  von  den  Kreissynoden  auf  die  Kirchengemeinden
  des  Synodalkreises  nach  der  Staatssteuerheberolle  vertheilt.

S.  78.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Synodalkostenbeiträge,  als  auch  die
aut  der  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen
entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei  Berücksichtigung
ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind,  sonst  durch  Gemeindeumlagen
bestritten.  Beide  Arten  von  Kosten  haben  die  Natur  von  nothwendigen  kirchlichen
  Aufwendungen.

S.  79.

Die  Mitglieder  der  Synoden  und  Synodalvorstände,  sowie  des  Synodal-=ausschusses
  erhalten  während  der  Theilnahme  an  der  Synode,  an  den  Sitzungen
der  Vorstände  und  Ausschüsse  und  bei  Ausübung  dienstlicher  Geschäfte  Tagegelder,
  und  zwar:

a)  der  Kreissynode  im  Betrage  von  5  Mark  täglich,
b)  der  Bezirkssynode  im  Betrage  von  10  Mark  täglich.

An  Reisekosten  erhalten  die  Synodalen  10  Pfennige  für  jeden  Kilometer
Eisenbahn  oder  Dampfschiff,  zwei  Mark  für  jede  7)8  Kilometer,  welche  nicht  auf
diese  Weise  zurückzulegen  sind.

Die  nach  §.  72.  Nr.  2.  von  der  Synode  zur  Theilnahme  an  den  Amts.
brefungen  der  Geistlichen  abzusendenden  drei  Mitglieder  der  Synode  erhalten
ieselben  Tagegelder  und  Reisekosten,  wie  die  Mitglieder  der  Bezirkssynode.

f.