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Fünfter  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

KC.  80.

Die  in  Gemäßheit  der  kirchlichen  Gemeindeordnung  vom  27.  August  1869.
gebildeten  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen  bleiben  zunächst  in  Wirksamkeit
  und  ⅝9  die  in  Beziehung  auf  die  Bildung  der  Gemei  eorgane  in
den  9#9.  4—45.  getroffenen  Bestimmungen  erst  bei  den  nächsten  Ergänzungswahlen
  in  Anwendung,  welche  gleichzeitig  für  Gemeindevertretung  und  Kirchenvorstand
  Ende  des  Jahres  1877.  vorzunehmen  sind.  Im  Uebrigen  treten  auch
die  Bestimmungen  jener  Paragraphen  sofort  in  Kraft.

KG.  81.

Mit  der  Bildung  der  neuen  Kreissynoden  ist  ungesäumt  zu  verfahren.
Dabei  üben  die  Vorstände  der  bisherigen  Kreissynoden  diejenigen  Befugnisse,  zu
welchen  die  neue  Ordnung  die  Kreissnodalvorstärdde  beruft.  Diejenigen  Gemeinden,
  welche  nach  §.  57.  einen  oder  mehrere  Abgeordnete  zur  Kreissynode  zu
wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder  werden  das  erste  Mal  nach  Anhörung
  der  bisherigen  Kreissynodalvorstände  durch  das  Konsistorium  bestimmt.

G.  82.

Bis  zu  dem  Zusammentritt  der  ersten  Bezirkssynode  werden  die  auf  ihre
Vorbereitung  und  Eröffnun  bezüglichen  Befugnisse,  soweit  sie  der  Bezirkssynode,
#rn  Vorstande  oder  Vorsitzenden  obliegen,  von  dem  Konsistorium  oder  dessen

orsitzenden  geübt.
.  83.  »

Die  Amtsthätigkeit  der  nach  der  Kreissynodalordnung  vom  9.  August  1871.
gebildeten  Kreissynoden  und  Kreissynodalvorstände  erlischt  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  nach  der  gegenwärtigen  Ordnung  zu  bildenden  Kreissynoden  in

Wirksamkeit  treten.  Ks4
Die  erste  ordentliche  Bezirkssynode  wird  durch  den  Königlichen  Kommissarius
eröffnet.  K

Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderlichen  Anordnungen  werden
von  dem  Konsistorium  zu  Wiesbaden  unter  Genehmigung  des  Ministers  der
geistlichen  Angelegenheiten  erlassen.

 

Jahrgang  1877.  Mr.  8618)  33  Ver-