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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  18.

 

Juhalt:  Geseg,  betreffend  die  Uebernahme  der  Jinsgarantie  des  Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe  der
Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  bie  zur  Höhe  von  22,940,000  Mark,  S.  207.  —  Bekannt-=machung,
  betreffend  die  Berichtigung  mehrerer  beim  Abdruck  der  in  Nr.  17.  der  diesjährigen  Gesetz-Sammlung
  publizirten  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im
Amtsbezirke  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden  vorgekommenen  Druckfehler,  S.  a138.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  dc.,  S.  214.

 

(Nr.  8514.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  der  Zinsgarantie  des  Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe
  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  bis  zur  Höhe  von
22,940,000  Mark.  Vom  11.  August  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft  wird  die  Garantie  des  Staates
für  die  Verzinsung  einer  44  prozentigen  Anleihe  bis  zum  Nominalbetrage  von
(22,940,000  Mark  nach  Maßgabe  des  beigedruckten,  unterm  5.  Februar  1877.
mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrages  hiermit  bewilligt.

Zur  Perfektion  des  Vertrages  vom  5.  Februar  1877.  ist  bei  der  Fortdauer
des  Widerspruchs  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  die  zustimmende
Entscheidung  des  Bundesraths  in  Gemäßheit  des  §.  76.  der  Deutschen  Reichsverfassung
  erforderlich.

G.  2.

Die  Entscheidungen  des  Handelsministers  über  Erinnerungen  des  Aufsichtsraths
  gegen  die  Rechnungen  (F.  4.  des  Vertrages)  sind  der  Ober-Rechnungskammer
  mitzutheilen.  Letztere  hat  dieselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872.  zu  prüfen  und  die  dabei  sich  ergebenden  Bemerkungen  dem
Landtage  vorzulegen.

Jahrgang  1877.  (Ir.  8514)  34  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  August  1877.