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Die  von  dem  Staate  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Behörde
vertrit  die  Gesellschaft  nach  Innen  und  Außen  und  bildet  den  Vorstand  derselbben
  mit  allen  Befugnissen,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesell-Fa
  waehen,  und  ohne  andere  Beschränkungen,  als  in  diesem  Vertrage  fest.
gesetzt  sind.

Die  Verwaltung  geschieht  nach  Maßgabe  der  der  Gesellschaft  ertheilten
Konzessionen  und  der  von  dem  Handelsminister  desfalls  ergehenden  Vorschriften.
Die  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Behörde  hat  die  bis  zur
Ueernahme  der  Verwaltung  von  der  Gesellschaft  durch  deren  vorherige  Verwaltungsorgane
  statutgemäß  eingegangenen  Verpflichtungen,  insbesondere  auch
die  mit  Beamten  der  Verwaltung  abgeschlossenen  Verträge  zu  beachten  und  die
der  Gesellschaft  hieraus  erwachsenden  Geldverbindlichkeiten  aus  dem  Gesellschaftssonds
  zu  berichtigen.
Soweit  diese  Verpflichtungen  zu  ihrer  Perfektion  der  staatlichen  Genehmizung
  bedurften,  wird  durch  Vorsthende  —  sowie  im  Falle  der  käuflichen
ebernahme  der  Bahn  durch  die  Bestimmungen  des  §.  10.  dieses  Vertrages  —
keinerlei  Verpflichtung  der  Staatsregierung  zur  Ertheilung  dieser  Genehmigung
übemommen.  Der  Vorsitzende,  sowie  die  Mitglieder  der  Direktion  der  Gesellschaft
  scheiden  mit  dem  Zeitpunkte  der  Uebernahme  des  Betriebes  durch  den
Staat  aus  ihren  bisherigen  Stellungen  aus,  und  übernimmt  die  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  deren  Abfindung,  soweit  dieselben  besoldet  sind.

KC.  3.

Wird  mit  der  Verwaltung  des  Berlin-Dresdener  Bahnunternehmens  eine
bestehende  Königliche  Eisenbahndirektion  betraut,  so  wird  die  letztere  über  ersteres
wor  getrennte  Rechnunt  führen,  es  sollen  aber  dann  die  Kosten  der  allgemeinen

erwaltung  auf  die  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  und  die  der  betreffenden
Direktion  sonst  unterstellten  Bahnen  nach  deren  Kilometerzahl  vertheilt  werden.
Der  Handelsminister  ist  berechtigt,  den  Beginn  des  Betriebsjahres  (Geschäftsjahres)
  der  Bahn  auf  einen  anderen  Zeitpunkt,  als  den  Anfang  des  Kalendersahres,
  zu  verlegen.  In  diesem  Falle  wird  der  verbleibende  Anfangstheil  des
beireffenken  Kalenderjahres  dem  vorhergehenden  Betriebsjahre  zugerechnet.

KC.  4.

Die  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Eisenbahndirektion  hat  mit
dem  Aufsichtsrathe  über  alle  wichtigen  Verwaltungsangelegenheiten,  insbesondere
über  die  Beschaffung  der  Mittel  zur  etwaigen  Erweiterung  oder  besseren  Ausrüstung
  des  Unternehmens,  über  Bemessung  der  dem  Reserve=  und  Erneuerungskonds
  zu  überweisenden  Summen,  über  Feststellung  und  Abänderung  der  Tarife,
sowie  über  Festsetzung  der  Dividende  in  Berathung  zu  treten  und  im  Falle  der
Meinungsverschiedenheit  die  alsdann  maßgebende  Guscheidung  des  Ministers  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  einzuholen.  ç

Dem  Aussichtsrathe  wird  über  den  Betrieb  des  Unternehmens  in  der  ersten
Hälfte  des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  die  Betriebsrech-Gr.
  8514.)  34°  nung

 