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nung  zur  Prüfung  und  Decharge-Ertheilung  vorgelegt.  Diejenigen  Erinnerungen
  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die  Königliche  Direktion
selbst  erledigt  werden,  werden  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  Seuuce
Arbeiten  vorgetragen,  welchem  darüber  die  schließliche  Entscheidung  zusteht.
Alle  dem  Aufsichtsrathe  nach  den  Statuten  zustehenden  Verwaltungsbefugnisse
  kommen  in  Wegfall.
S.  5.

Im  zweiten  oder  dritten  Quartal  jedes  Betriebsjahres  finden  die  ordentlichen
  Generalversammlungen  der  Aktionäre  statt,  in  welchen  die  Wahl  der
Mitglieder  des  Aufsichtsraths  nach  Maßgabe  des  Statuts  vollzogen  und  der
Geschäftsbericht  der  Königlichen  Direktion  sär  das  verflossene  Betriebsjahr,  sowie
der  Bericht  des  Aufsichtsraths  über  die  Prüfung  der  Rechnung  für  basselbe
unter  Vorlegung  des  Rechnungsabschlusses  erstattet  wird.

In  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  steht  der  Generalversammlung
  eine  für  die  Königliche  Direktion  bindende  Beschlußfassung  nicht
zu.  Dagegen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  F.  30.  des  Eesellschuf.
statuts  sein  Bewenden.

F.  6.

Die  zum  vollständigen  Ausbau  und  zur  Ausrüstung  der  Bahn,  sowie  zur
Deckung  der  Schulden  der  Gesellschaft  ersorderlichen  Geldmittel  werden  durch
Ausgabe  neuer  4)8  prozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  bis  zur  Höhe  von  22,940,000  Mark  beschafft.

Der  Staatsregierung  bleibt  die  Bestimmung  der  Modalitäten  der  Begebung
dieser  Obligationen  lediglich  überlassen.  Das  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahnesellschaft

  unterm  17.  September  1875.  znbeeilt  Allerhöchste  Privilegium  zur
mission  von  13/500,000  Mark  Prioritäts-Obligationen,  welche  von  der  Gesellschaft
  noch  nicht  begeben  sind,  wird  hierdurch  für  erloschen  erklärt.

Die  Berlin-  Dresdener  Eisenbahngesellschaft  hat  bis  zur  Uebergabe  der
Bahn  (§.  1.)  ihre  sämmtlichen  Gläubiger,  soweit  deren  Forderungen  fällig  und
liquide  sind,  zu  befriedigen.  Die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Mittel  wird
die  Staatsregierung  nach  der  Perfektion  dieses  Vertrages  der  Berlin-Dresdener
Eisenbahngesellschaft  vorschußweise  gegen  Verzinsung  mit  43  Prozent,  vom  Tage
der  Zahlung  der  einzelnen  Vorschußbeträge  ab,  zur  Verfügung  stellen  und  sind
dem  Staate  die  geleisteten  Vorschüsse  nebst  Zinsen  aus  dem  Erlöse  der  Schuldverschreibungen
  der  bewilligten  Anleihe  vorweg  zu  erstatten.

Die  auf  Grund  des  für  erloschen  erklärten  Privilegiums  vom  17.  September
  1875.  ausgefertigten  Schuldverschreibungen  sind  nach  Befriedigung  der
Gläubiger  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft,  welchen  Rechte  an  denselben
  eingeräumt  sind,  sofort  an  die  von  dem  Handelsminister  zu  bezeichnende
Stelle  behufs  deren  Vernichtung  abzuliefern.

S.  7.
Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Bahn  im  Jahre  1877.  oder  später
zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  nach  vorstehendem  Paragraphen  auszuge-
