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gebenden  Obligationen  nicht  ausreichen  sollte,  wird  vom  Staate  der  erforderliche
Zuschuß  geleistet.

Der  Reinertrag  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  den  gesammten  Jahreseinnahmen
  der  Bahn

a)  die  laufenden  Betriebskosten  jeder  Art,

b)  die  konzessionsmäßig  dem  Reserve=  und  dem  Erneuerungsfonds  zuzuführenden

  Beträge  abgezogen  werden.

Soweit  wider  Erwarten  durch  die  zesammten  Jahreseinnahmen  der  Bahn
die  Betriebskosten  nicht  gedect  werden  sollten,  hat  der  Staat  auch  hier  den  erforderlichen
  Zuschuß  zu  leisten.

G.  8.

Zur  Amortisation  der  im  F.  6.  bezeichneten  Obligationen  sollen  —  vorbehaltlich
  näherer  desfallsiger  Bestimmung  in  dem  zu  ertheilenden  Allerhöchsten
Anleiheprivilegium  —  jährlich  verwendet  werden:

a)  der  nach  Deckung  der  Zinsen  der  Obligationen  etwa  verbleibende  Reinertrag
  bis  zur  Lat  eines  halben  Prozents  des  Nominalbetrags  der
ausgegebenen  Schuldverschreibungen  der  bewilligten  Anleihe;

b)  die  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen.

.  9.

Die  aus  der  Staatskasse  in  Gemäßheit  des  §.  7.  etwa  geleisteten  Zuschüsse
nebst  fünf  Protent  Zinsen  derselben  werden  aus  den  die  Zinsen  und  Amors
  erAnleihe  übersteigenden  Reinerträgen  späterer  Betriebsjahre
erstattet.

Die  Inhaber  der  Stammaktien  und  der  Stamm  Prioritätsaktien  sollen
erst  dann  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Dividende  haben,  wenn  die  aus  der
Staatskasse  geleisteten  Zuschüsse  nebst  Zinsen  vollständig  erstattet  und  etwaige
Rückstände  bei  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  aus  den  Vorjahren  gedeckt
worden  sind.

Uebersteigt  alsdann  der  zur  Zahlung  einer  Dividende  disponible  Reinertrag
  vier  Prozent  des  zur  Emission  gelangten  Aktienkapitals,  so  soll  dem
Staate  der  dritte  Theil  jenes  Ueberschusses  über  vier  Prozent  zufallen.

C.  10.

Nach  Ablauf  von  15  Jahren,  vom  1.  Januar  1877.  ab  gerechnet,  ist  der
Staat  jederzeit  berechtigt,  die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bahn  nebst
sämmtlichem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  derselben,  insbesondere  dem
angesammelten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  und  allen  Aktivforderungen  der
Gesellschaft  zu  verlangen.

Die  Ecgenkeistungg  des  Staates  soll  in  der  Uebernahme  sämmtlicher  Schulden
bestehen.  Außerdem  hat  der  Staat,  falls  die  gesammten  Bruttoeinnahmen  der
der  Abtretung  der  Bahn  vorhergegangenen  fünf  Betriebsjahre  einen  Ueberschuß
über  die  gesammten  Betriebskosten,  Rücklagen  zum  Reserve=  und  Erneuerungs-(Nr.

  8514)  sonds,