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(Nr.  8515.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berichtigung  mehrerer  beim  Abdruck  der  in
Nr.  17.  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung  publizirten  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden  vorgekommenen  Druckfehler.  Vom  25.  Juli  1877.

J.  der  in  Nr.  17.  der  Gesetz.  Sammlung  publizirten  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Amtsbezirke  des  Konsistoriums
  zu  Wiesbaden  ist  durch  Versehen  der  F.  45.  weggelassen.

Dieser  Paragraph  lautet:

KG.  45.
„Eine  Gemeindevertretung  f,  welche  beharrlich  ihre  Pflichten  vernachlässigt
  oder  verweigert,  kann  auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Kreisspnode
  vom  Konssstorum  aufgelöst  werden.  Bis  zur  Neuwahl  der
Gemeindevertretung,  welche  innerhalb  zwei  Monaten  vom  Kirchenvorstande
  auszuschreiben  ist,  gehen  die  Rechte  der  Gemeindevertretung
auf  den  Kirchenvorstand  über.“

Außerdem  ist  in  dem  zweiten  Absatze  des  §.  11.  zwischen  den  Worten

„sonst“  und  vertraulich“  das  Wort  „als“  weggelassen.

Der  zweite  Absatz  des  H.  11.  lautet  daher  richtig  folgendermaßen:
Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  alle  die
Seelsorge  und  die  Kirchenzucht  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie
über  die  sonst  als  vertraulic  bezeichneten  Gegenstände  Verschwiegenheit
zu  beobachten.“

Endlich  muß  im  F§.  23.  Zeile  5.  anstatt  des  Wortes  „wichtigen“  das

Wort  „wichtigeren“  gesetzt  werden.

Berlin,  den  25.  Juli  1877.

Der  Minister  der  geistlichen)  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten.
Falk.

 

(Nr.  8515.)  Be-