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denzstadt  Berlin,  soweit  sie  bisher  von  dem  Konsistorium  der  Provinz  Brandenburg
  geübt  sind,  vom  1.  Oktober  1877.  ab  durch  den  Polizei-Präsidenten  ausgeübt.

Artikel  IV.

Die  Ausübung  der  landesherrlichen  Patronatsrechte  in  der  Haupt=  und
Residenzstadt  Berlin,  soweit  solche  bisher  von  dem  Konsistorium  geübt  sind,
geht  mit  dem  1.  Oktober  1877.  auf  die  Ministerial--,  Militair=  und  Bau-Kommission
  zu  Berlin  über.  Dem  Konsistorium  verbleibt  jedoch  die  Ausübung  der
auf  dem  landesherrlichen  Patronate  beruhenden  Ernennungs-=  und  Berufungsrechte
  nach  Maßgabe  des  §.  2.  der  Verordnung  vom  27.  Juni  1845.  (Gesetz-Samml.
  S.  440.),  der  §#.  21.  und  32.  Nr.  2.  der  Kirchengemeinde-  und
Synodal-  Ordnung  vom  10.  September  1873.  (Gesetz=  Samml.  1874.  S.  151.)
und  der  Verordnung  vom  2.  Dezember  1874.  (Gesetz=  Samml.  S.  365.).

zirtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Benrath,  den  5.  September  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.

 

(Nr.  8517.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  August  1877.)  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  auf  die  Königliche
  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn  bezw.  eine  von  dieser
Behörde  ressortirende  Eisenbahn-Kommission  mit  dem  Sitze  in  Berlin.

A#  den  Bericht  vom  15.  August  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  die  in  Folge  des
Gesetzes  vom  11.  August  1877.),  betreffend  die  Uebernahme  der  Zinsgarantie  des
Staates  für  eine  Prioritätsanleihe  der  Berlin=  Dresdener  Eisenbahngesellschaft
bis  auf  Höhe  von  22,940,000  Mark,  auf  den  Staat  übergehende  Verwaltung
und  den  Betrieb  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisendahn  beziehungsweise  einer  von  dieser  Behörde  ressortirenden
  Eisenbahn-Kommission  zu  übertragen,  welche  mit  dem  Sitze  in  Berlin
nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom  28.  September  1872.  (Gesetz  Samml.
S.  637.)  gegebenen  Bestimmungen  zu  errichten  ist.

Schloß  Babelsberg,  den  20.  August  1877.
Wilhelm.

Achenbach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 