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Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  21.  —

 

Jnhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  S.  223.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  G.  224.

 

(Nr.  8519.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  3.  Oktober  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  21.  Oktober  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  3.  Oktober  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

Jahrgang  1877.  (Nr.  8519.)  37  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  5.  Oktober  1877.