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(Xr.  8522.)  Verordnung,  betreffend  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Erhebung  der  neu
veranlagten  Grundsteuer  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  8.  Oktober
  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  in  Gemäßheit  des  F.  3  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  15.  Februar
1875,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Hrunssteuer.  (Offzielles  Wochen.
blatt  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  S.  127),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
  was  aolgt.  "  .

§.1.

Die  neu  veranlagte  Grundsteuer  in  dem  Kreise  Herzogthum  Lauenburg
ist  vom  1.  Januar  1879  ab  in  Hebung  zu  setzen.

Z„  i
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  8.  Oktober  1877.

(.  §.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

Cr.  8022)  Be-