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10  Tonnen  oder  10,000  Kilogramm  sich  befinden,  entrichten  fuͤr  je
10  Tonnen  Tragfähigkeit:
1)  bei  der  Hebestelle  zu  Liebemhhhl  10  Pf.,
2)  bei  der  Hebestelle  zu  Kleppee  20  !
Baden-  Baden,  den  12.  Oktober  1877.
Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten:

Camphausen.  Falk.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8524.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  7.  November  1877,  betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde-
  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der
Provinz  Schleswig-Holstein  vom  4.  November  1876  in  den  evangelischlutherischen
  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.

A#  Ihren  Bericht  vom  6.  d.  M.  babe  9  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  19.  Mai  1877  zusammengetretenen  außerordentlichen
  Synode  für  die  evangelisch  -lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden  Verordnung,
betreffend  die  Einführung  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  für  die
evangelisch-lutherische  KRick-  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  4.  November  1876
in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
kraft  der  Mir  als  Träger  des  Kirchenregiments  zustehenden  Befugnisse  Meine
Sanktion  #  ertheilen  und  verkünde  dieselbe  als  tachliche  Ordnung.  Gottes
Segen  wolle  sie  gedeihen  lassen  zur  Hebung  des  kirchlichen  Lebens,  zur  Förderung
in  der  Gemeinschaft  der  Liebe,  zur  Ehre  Gottes  und  zum  Heil  der  Seelen.
Die  dadurch  herbeigeführten  Aenderungen  beschränken  sich  auf  die  kirchliche  Verfassung.
  Der  Bekenntnißstand  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg  wird  dadurch  nicht  berührt  und  eine  Aenderung  desselben,
sowie  eine  Aufhebung  der  Lauenburgischen  Kirchenordnung,  soweit  die  Bestimmungen
  derselben  bisher  noch  in  Geltung  und  mit  dieser  Verordnung  nicht  in
Widerspruch  stehen,  damit  nicht  bezweckt.  Mit  der  Ausführung  der  Verordnung
ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer  Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung  der
Landesgesetzgebung  bedarf,  unverzüglich  vorsugehen.  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter
Benehmung  mit  dem  Konsistorium  zu  Kiel,  das  Weitere  zu  veranlassen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  su  ringen.

Berlin,  den  7.  November  1877.

Wilhelm.
Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Ver-