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Verordnung,
betreffend

die  Einfuͤhrung  der  Kirchengemeinde-  und  Shnodalordnung  fuͤr  die

evangelisch-  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein  vom

4.  November  1876  in  den  evangelisch-lutherischen  Gemeinden  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

K.  1.

De-  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  die  evang  tlisch  Lütherssche  Kirche
der  Provinz  SchleswigHolstein  vom  4.  November  1876  (Gesetz  Samml.  S.  416)
findet  auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

G.  2.

In  denjenigen  Parochien,  in  denen  Kapellengemeinden  vorhanden  sind,
erfolgt  die  Wahl  der  Gemeindevertreter  in  Wahldistrikten  (§.7  der  Kirchengemeinde-——
  Jede  Kapellengemeinde  bildet  einen  besonderen  Wahldistri


Die  in  der  Kapellengemeinde  gewählten  Gemeindevertreter  bilden  in
Gemeinschaft  mit  dem  Pastor  den  Kapellenvorstand.

Der  Kapellenvorstand  übt  in  Beziehung  auf  die  Kapelle  und  das  dazu
#chörige  Vermögen  die  dem  Kirchenvorstande  durch  die  S§.  47  und  48  der

irchengemeinde-  und  Synodalordnung  rücksichtlich  der  kirchlichen  Gebäude  und
des  sonstigen  Kirchenvermögens  übertragenen  Rechte  und  Pflichten.

Die  §§.  31—37  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  finden  auf
die  Geschäftsführung  des  Kapellenvorstandes  sinngemäß  Anwendung.

as  Amt  der  Mitglieder  des  Kapellenvorstandes  dauert  so  lange,  als
dieselben  Müglieder  des  Kirchenkollegiums  bleiben.  Die  Rechte  und  Pflichten
des  Kirchenkollegiums  werden  in  Beziehung  auf  die  Vermögensverwaltung  des
Kapellenvermögens  von  der  Gemeindeversammlung  der  Kapellengemeinde  geübt.
Die  Vorschriften  des  §.  59  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  finden
finngemäß  Anwendung.

Der  Anschluß  der  Schnakenbecker  Kapellengemeinde  an  den  Verband  der
Lauenburgischen  Kirchengemeinden  bleibt  der  Anordnung  der  Kirchenregierung
vorbehalten.  ¾

Die  Vorschriften  der  §9.  69  und  70  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  gelten  für  diejenigen  Patrone  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg,  welche
u  Bauholzlieferungen  für  Kirchenbauten  verpflichtet  sind.  Auf  das  Verhältniß
2  Patrons  zu  den  Kapellenvorständen  finden  die  gedachten  Vorschriften  entsprechende
  Anwendung.  "

r.  8524)  S.  4.