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K..  4.

Die  evangelisch  lutherischen  Gemeinden  des  Kreises  Herzogthum  Lauenbur
bilden  den  Verband  einer  Kreissynode.  8

S.  5.

In  Betreff  der  Zusammensetzung,  des  Wirkungskreises  und  der  Geschäftsordnung
  der  Kreissynode  und  des  Kreissynodalausschusses  gelten  allgemein  die
für  die  ropsteino  en  und  Propsteisynodalausschüsse  getroftenen  Bestimmungen.
Die  Rechte  und  Pflichten  des  Propstes  werden  durch  den  Superintendenten  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg  geübt.

S.  6.

Welche  Geschäfte  der  Lauenburgische  Kreissynodalausschuß  auf  Grund  der
Schlußbestimmung  des  §.  81  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom
4.  November  1876  auszuüben  hat,  wird  im  Anschlusse  an  die  für  das  Herzogthum
Kolstein  bestehenden  Vorschriften  nach  Anhörung  der  Kreissynode  dülch  das

onsistorium  bestimmt.  „

Die  zu  der  Kreissynode  des  Kreises  Hechogthum  Lauenburg  gehörigen
Gemeinden  werden  dem  Gesammtsynodalverbande  der  evangelischöhhchzerischen
Kirche  der  Provinz  SchleswigHolstein  angeschlossen.

Die  gedachte  Kreissynode  bildet  einen  Wahlbezirk  zur  Gesammtsynode.
Der  Superintendent  des  Kreises  ist  als  solcher  Mitglied  der  Gesammtsynode.

Der  Anschluß  findet  statt,  sobald  die  auf  Grund  der  Kirchengemeinde=  und
Synodalordnung  vom  4.  November  1876  zu  berufende  Gesammtsynode  dazu
ihre  Zustimmung  ertheilt  hat.

—*-Die

  näheren  Anordnungen  über  die  Vornahme  der  ersten  Wahlen  der
Aeltesten  und  Gemeindevertreter  werden  von  dem  Konsistorium  getroffen.  Die
erste  Wahl  der  Aeltesten  erfolgt  durch  die  Pastoren  und  Gemeindevertreter.  Die
in  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  den  Propsteisynodalausschüssen
beigelegten  Funktionen  werden  bis  zu  ihrer  Bildung  von  dem  Landrath  und  dem
Superintendenten  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg  wahrgenommen.

 

Medigirt  im  Bürrau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Relchsverwaltung).

 

 