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Zander  (Sandart,  Lucioperca  sandra)  .  .
Aal  (Anguilla  ulgarg  .....................  35  Centimeter,
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  Schied,  Aspius  vorax)
echt  (Esox  luciuoss
delmaräne  (Pulssee=  Maräne,  Coregonus
generosusss  ..  .  ...  ..  ..  .

Karpfen  (Cyprinus  .................

Barbe  (Barbus  fluviatilis)

Blei  (Brachsen,  Brasse,  Abramis  brama)

Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strandlachs,
  Trump,  Salmo  truttoaog

Maifisch  (Alse,  Clupea  alosa)  .......  .  .  .  ...
inte  (Clupea  sinta)  ..  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
land  (Nerfling,  Ius  melanotuss  .  .  ..

Schlei  (Tinca  vulgaris

Döbel  (Squalius  cephalusss.

Schnepel  (Schnäpel,  Coregonus  oxyrynchus)

orelle  (Salmo  farc)))  .  ..  .  .  .

Isch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)  ..  ...  .  .  .  ..
Karausche  (Giebel,  Carassius  vulgaris)
Kleine  Naräne  (Coregonus  albula)  ......

Rothfeder  (Scardinius  erytrophtha

Barsch  (Perca  fluviatilltils  .  ..

Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  i  .......
Krebs(gemeinerFlußk1:ebs,Astacusuviatilis)10  -

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselosk  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie
lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
  erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (§.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

6.  2.

Vorbehaltlich  der  im  §.  27  des  Fichees  und  im  vorstehenden  §.  1
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  §.  1
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  2
eboten,  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  ge-Achtoeren
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

S.  3.
Zu  K.  22  Lifser  2.  Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.
F.  4.