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S.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fischsanges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.

Den  Fischern,  welche  die  sogenannte  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen
  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder  Angeln  betreiben,  kann  jedoch  von
der  Bezirksregierung  gestattet  werden,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der
nöchentsichen  chonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszulegen,  wenn
tanzus,  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten
  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.

G.  5.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  9.  Juni.

Ein  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schon.
zeit  unterworfen  sein  (vergleiche  jedoch  §.  6).

g.  6.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  die  Drage  und  ihre  sämmtlichen
Nebengewässer  von  Steinbusch  an  aufwärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

In  dem  Pulssee  bei  Bernstein,  welcher  im  Uebrigen  der  Frühab#=schonzeit
  unterworfen  ist,  darf  während  der  Laichzeit  der  Edelmaräne  vom  15.  November
  bis  zum  7.  Dezember  auf  der  Tiefe  des  Sees  und  am  Scharberge  nicht
gefischt  werden.

Musnafmen  von  diesem  Verbote  können  von  der  Bosirksregierung  für
Swecke  der  künstlichen  Fischzucht  und  behufs  Verpflanzung  der  Maräne  in
andere  Gewässer  zugelassen  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den
der  Fethjahrsschomget  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die
Startet  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf
Erhaltung  des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  disser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

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