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Zu  g.  22  Ziffer  3.

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Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Pischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze

  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette

befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.),  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maisischen
  und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
  dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit
fallenden  Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

S.  8.
Während  der  Dauer  der  in  den  §#.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (§.  28  des  Gesetzes).

W.  9.
Die  §§.  3  Alinea  2  bis  §.7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Gelangen  Krebse  während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt
des  Fischers,  so  sind  dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht
sofort  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

F.  10.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  (F.  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,  Stangen,
Schiehwass  u.  s.  w.

Der  Gebrauch  von  Angeln  ist  gestattet.  Die  Verwendung  von
Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der  Aalharken)  kann  zum  Lwecke  des
Aalfangs  von  der  Bezirksregierung  in  dringenden  Fällen  und  nötbigenfalls
  unter  Festsetzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fang.,
mittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
Fackeln.
S.  11

Fischwehre,  Fischzäune  und  sogenannte  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal
dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht  neu  angelegt  werden.
G.  12.