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§.  12.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme,  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)m  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2),5  Centimeter
  haben.

ahchies  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1/5  Centimeter  haben.

F.  13.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetes  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte
nicht  ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze
sich  niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

G.  14.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonstigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schßund
  Fähren)  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

S.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom
30.  Mai  1874  (§6.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
unterliegen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  16.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schocsseien  "6  n  3  atsh
und  F.  9)  über  verbotene  Fangmittel  in  den  .  10  und  11,  über  die  Beschaffenheit
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benutzung

(Nr.  8525—8520.)  der-Zu

  §&amp;.  22  Jiffer  4.

Ju  §.  22  Hiffer  5.