Zu  5.  22  Ziffer  1.

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derselben  in  den  S#§.  12  und  13  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben
ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
Hoheit  unterworfen  sind.  ·

§.17.

Alle  auf  den  Oegenstard  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8526.)  Verordnung)  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Schlesien.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (Gesetz  Samml.  S.  197  ff.)  für  die  Poonnz  Schlesien  nach  Anhörung  des
Provinziallandtages,  was  folgt:

K.  1.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  finden  folgende  Vorschriften
  Anwendung:

1)  Die  Fischerei  auf  Fischsamen  ist  verboten.

2)  Fische  der  nachbenannten  Arten  dürfen  nicht  gefangen  werden,  wenn
sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum  Schwanzende  gemessen,  nicht  mindestens
folgende  Länge  haben:

Stör  (Acipenser  sturio  100  Centimeter,
Lachs  (Salm,  Salmo  **  ................  50
Große  Maräne  (Madue-Maräne,  Coregonus
marannaaaaaa  ..  ..  ..  .  -
Zander  (Sandart,  Lucioperea  sandra)
Rapfen  (Raapfen,  Raapf,  **7  35
Aal  (Anguilla  vulgaris)  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
Hecht