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Hecht  (Eox  lucichsss  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  .

arbe  (Barbus  fluviatiliss
Blei  (Brasse,  Brachsen,  Abramis  brama)
Lachsforelle  (Meerforelle,  Silberlachs,  Strand.  2  Centimeter
lachs,  Trump,  Salmo  truttaoagg  V
Maifisch  (Alse,  Clupea  alosa)  ..  .....  .  .  .  .  ..
Kinte  (Clupea  sinta)  ...........  .  .  ..  .  .  ..  .  ..
arpfen  (Cyprinus  carpiboo  .  .  .  .  ..
Döbel  (Squalius  cephalssg  ..
Aland  (Nerfling,  Idus  melanotus)  ...
Schlei  (Schleihe,  Tinca  vulgaritss  20  "
orelle  (Salmo  farcichn
sch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris)
Karausche  (Carassius  vulgaris)
Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  ..
Plötze  (Rothauge,  Leuciscus  rutiluss....  15  -
Barsch  (Perca  fluviatilis  .  .  ..
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmus)
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatiiss  10

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  ch  ucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde.
  (§.  46  des  Ge  ieeh  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Ziffer  2  bestimmten  Maße
zeitweilig  und  widerruflich  gestatten.

siee
Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  1
*  ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  1
iffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohn  Unterschied,  ob  sie  aus
geschlossenen  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sin

F.  3.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  und  einer
jährlichen  Schonzeit.
C.  4.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenmtergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonptg.

Während  der  Dauer  der  wöchentlichen  Schonzeit  ist  jede  Art  des  Fisch-#enges
  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.
Cr.  8528.  Die

(

Zu  K+..  22  Jisser  2.