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Die  Bezirksregierung  ist  jedoch  ermächtigt,  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
  stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,
Körben  oder  Angeln  betreiben,  es  zu  gestatten,  daß  die  ausgelegten  Gezeuge
während  der  wöchentlichen  Schonzeit  nachgesechen,  ausgenommen  und  wieder
ausgesetzt  werden,  wenn  daraus  nachtheilige  Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische
  nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  das  Angeln  mit  der  Ruthe  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
  jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  5),  von  der  Bezirksregierung
gestattet  werden.  ¾

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  um  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.  Eine  und
dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit  unterworfen
  sein.  e

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Gewässer:

1)  auf  den  Goldbach  oder  Prudlik  und  seine  Nebengewisser,  von  der

Stadt  Neustadt,  und  zwar  von  der  von  Neustadt  nach  Neiße  führenden
Chaussee  an  aufwärts;

2)  auf  die  Freiwaldauer  Biele  und  ihre  Nebengewässer,  von  der  Grenze
der  Feldmarken  Preiland  und  Polnisch-Wette  an  aufwärts;

3)  auf  die  Neiße  und  ihre  sämmtlichen  Nebenflüsse  mit  Ausschluß  des
Zadelbaches  von  Wartha  aufwärts  und  von  da  bis  zur  Einmündung
der  Biele,  ausschließlich  der  letzteren  (Nr.  2),  nur  auf  die  Nebengewässer
der  Neiße;

4)  auf  die  Peile  oder  das  Reichenbacher  Wasser  und  sämmtliche  Nebengewässer,
  von  Ober-Gräditz  an  aufwärts;

5)  auf  die  Weistritz  und  sämmtliche  Nebengewässer,  von  der  Papierfabrik
  zu  Ober-Weistritz  an  aufwärts;

6)  auf  den  Bober  von  der  Eimmündung  des  Zieders  an  aufwärts  und
alle  diejenigen  seiner  Nebengewässer,  welche  oberhalb  der  Einmündung
des  Kemnitz-Baches  gelegen  sind,  mit  Einschluß  des  Kemnitz-Baches;

7)  auf  den  Queiß  und  seine  sämmtlichen  Nebengewässer,  von  Krobsdorf
an  aufwärts;

8)  auf  die  Katzbach  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer,  von  der  unteren
Grenze  des  Goldberg-Haynauer  Kreises  an  aufwärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Gewässer,  insonderheit  die  Oder,  unterliegen
  der  Frählahrsschonzeit.  Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an
aufwärts  die  Winterschonzeit  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,
soweit  erforderlich,  durch  örtliche  von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merk.-male
  kenntlich  gemacht  werden.

F.  7.