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I.  im  Regierungsbezirke  Magdeburg:
1)  auf  sämmtliche  Gewässer  in  der  Grafschaft  Wernigerode,
2)  auf  die  Bode  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer  von  Quedlinburg
  an  aufwärts;
II.  im  Regierungsbezirke  Merseburg:
1)  auf  sämmtliche  Gewässer  im  Mansfelder  Gebirgskreise  und  in
den  Kreisen  Sangerhausen  und  Eckartsberga,
2)  auf  die  Nebengewässer  der  Unstrut,  mit  Ausschluß  der  Wipper
und  Helbe,
3)  auf  die  weiße  Elster  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer;
III.  auf  sämmtliche  Gewässer  des  Regierungsbezirks  Erfurt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  einzelne  der  unter  Ziffer  I.  1,  Ziffer  II.  1
und  Ziffer  III.  erwähnten  Gewässer  im  Falle  des  Bedürfnisses  von  der  Winterschonzeit
  auszunehmen.  Alle  nicht  geschlossenen  Gewässer,  welche  der  Winterschonzeit
  nich  unterworfen  sind,  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,  durch  örtliche,
von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

S.  7.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der
Frühjahrsschonzeit  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schon-Fat
  fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
es  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausahmewelsen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vonshriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Retzvorrichtungen,  Sperrnetze
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  schrchen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maifischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

G.  S.
Während  der  Dauer  der  in  den  85.  4  bis  6  vorgeschriebenen  wöchentlichen
und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom  30.  Mai  1874
nicht