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nicht  beseitigten  ständigen  Fischereivorrichtungen  in  nicht  geschlossenen  Gewässern
hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (F.  28  des  Gesetzes).

C.  9.
Die  §§.  3  Alinea  2  bis  S.  7  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.
In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von  Krebsen
in  allen  nicht  geschlossenen  Gewässern  verboten.  Gelangen  Krebse  während  der
angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind  dieselben
mürer  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das  Wasser
zu  setzen.
.  10

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  8  21  des  Gesetzes);

2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als:
Fallen  mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Aalharken,  Speere,  Stecheisen,
Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.  Der  Gebrauch  von  Angeln  ist
gestattet.  Die  Verwendung  von  Speeren  und  Eisen  (nicht  jedoch  der

lharken)  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs  von  der  Bezirksregierung
in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Festsetzung  einer  bestimmten
Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise  gestattet  werden;

3)  das  Zusammentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder

Fackeln.  1
.  11.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  dürfen  nicht  geschlossene  Gewässer
um  Swecte  des  Fischfangs  weder  abgedämmt,  noch  abgelaffen  oder  ausgeschöpft
werden.

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Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  durfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.  K

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme  keine  Emsgeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
2/5  Centimeter  haben.
he  iese  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.



Die  Bezirksregierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von  Aal  bestinmt  sind,
dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter  haben.

Nr.  8527.)

Zu  K.  22  Hiffer  3.

Zu  §.  22  Fiffer  4.