Zu  g.  22  Ziffet  5.

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K.  14.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (F.  46  des  Gesefes)  dürfen  am  Ufer
eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite,  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen,  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  Gleichgeieg  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

F.  15.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.

Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  Schiffe
und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

C.  16.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Ischerei  esetzes  vom  30.  Mai
1874  (68.  49  ff.)  oder  des  Straßese  buchs  für  das  Deutsche  sech  unterliegen,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

S.  17.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächti
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schongeien  in  den  3  6
und  §.  9,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  10  bis  12,  über  die  Beschaffenbet
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  die  Beschränkungen  in  der  Benutzung

erselben  in  den  I§.  13  und  14  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben
  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
  ##bbet  unterworfen  sind.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

zürbunkiich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(#.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

Nr.  8528.)