EEELO

—  262  —

Aland  (Idus  melanotunh)  ....................
Döbel(squu1iuscephaus).................
SchleiTincavularis....................  .
Schn  obt  (Schnipei,  re  oxyrynchus)  20  Centimeter,
Asch  (Aesche,  Thymallus  vulgaris3
Forelle  (Salmo  farion
Karausche  (Carassius  vulgariss  ..

Kleine  Maräne  (Coregonus  albula)  .  ..
Rothfeder  (Scardinius  erytrophthalmus)s.  15  "
Barsch  (Perca  fluviatiltts
Rothauge  (Leuciscus  rutiluss
Krebs  (gemeiner  Flußkrebs,  Astacus  fluviatilis)  10  -

3)  Fischsamen,  ingleichen  Fische  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Arten,
welche  das  daselbst  vermerkte  Maß  nicht  erreichen,  sind,  wenn  sie  lebend
in  die  Gewalt  des  Fischers  fallen,  sofort  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung
erforderlichen  Vorsicht  wieder  in  das  Wasser  zu  setzen.

4)  Zum  Besetzen  der  zur  Fischzucht  dienenden  Gewässer  kann  die  Aufsichtsbehörde
  (F.  46  des  Gesetzes)  einzelnen  Fischereiberechtigten  das  Fangen
von  Fischen  und  Krebsen  unter  dem  in  Nr.  2  bestimmten  Maße  zeitweilig
  und  widerruflich  gestatten.

ie
Vorbehaltlich  der  oben  in  §.  2  Ziffer  4  und  im  4  27  des  Fischereigesetzes
#ugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  F.  2  Ziffer  2
ezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,  noch
verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen  oder
nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

C.  4.
Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.
Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  Schonzeit.
icht  geschlossene,  der  Binnenfischerei  unterworfene  Gewässer  unterliegen
außerdem  einer  jährlichen  Schonzeit.

G.  5.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.  Während  derselben
ist  der  Betrieb  der  Fischerei  in  Küsten-  oder  nicht  geschlossenen  Binnenfischerei-Gewässern,
  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Ausnahmen,  verboten.

Das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
jedoch  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (§.  6),  von  der  Regierung  gestattet
werden.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  Eichern,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Kör  .  oder

ngeln