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Angeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,  welche  dem
Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.  Auch  kann
in  den  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem  Bedürfnisse
zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  von  der  Regierung  gestattet  werden.

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Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.
Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen  Schonzeit
  unterworfen  werden  (vergleiche  jedoch  §.  8).

S.  7.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende  für  den  Laich  der
Salmoniden  geeignete  Binnenfischerei-Gewässer:

1)  den  See  Schlief,

2)  den  Sylderbeck,  welcher  in  die  Auenwig  fließt,  Kreis  Hadersleben,

3)  den  Lachsmühlenbach  bei  Warnitz,

4)  die  Langballigauer  Au,

5)  die  Schwansbeck,

6)  die  Aschauer  Au.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  im  Falle  des  Bedürfnisses  andere,  vorstehend
unter  Ziffer  1  bis  6  nicht  au-  a0  #  zr  Gewässer  der  Winterschonzeit  zu  unterwerfen.


Alle  nicht  geschlossenen  Binnenfischerei-Gewässer,  welche  der  Winterschonzeit
nicht  unterworfen  sind,  unterliegen  der  Frühjahrsschonzeit.

Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzett
  und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  erforderlich,
urch  örtliche,  von  der  Staatsregierung  herzuftellende  Merkmale  kenntlich  gemacht
  werden.

KS.  8.

In  dem  zum  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  gehörigen  Theile  des  Schaalsees,
  welcher  im  Uebrigen  der  Frühsahrsschonzet  unterworfen  ist,  darf  während
der  Laichzeit  der  Maräne  vom  15.  November  bis  zum  7.  Dezember  jeden
Jahres  auf  der  Tiefe  des  Sees  und  am  Schaarberge  nicht  gefischt  werden.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  können  von  der  Regierung  für  Zwecke
der  künstlichen  Fischzucht  und  Behufs  Verpflanzung  der  Maräne  in  andere  Gewässer
  zugelassen  werden.

r.  8528)  43-  F.  9.