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KS.  9.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Regierung  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der  Frühjahrsschonzeit
  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnahmsweisen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

DaP  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Netzvorrichtungen,  Sperrkese
  u.  s.  w.))  ingleichen  vermittelst  schwimmender  oder  am  Ufer  oder  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Netze  oder  Reusen  (Hamen  u.  s.  w.)  darf  während
der  jährlichen  Schonzeit  in  keinem  Falle  gestattet  werden.

Ausschließlich  für  den  Fang  von  Lachsen,  Lachsforellen,  Finten,  Maißischen
und  Stinten  kann  während  der  Frühjahrsschonzeit  die  in  Alinea  2  erwähnte
dreitägige  Frist  bis  zu  höchstens  fünf  Tagen  einer  jeden  in  die  Schonzeit  fallenden
Woche  von  der  Bezirksregierung  erstreckt  werden.

K.  10.

Während  der  Dauer  der  in  den  I#.  4  bis  7  vorgeschriebenen  wöchentlichen
  und  jährlichen  Schonzeiten  müssen  die  durch  das  Fischereigesetz  vom
30.  Mai  1874  nicht  beseitigten  ständigen  Fischereworrichtungen  in  nicht  geschlossenen
  Gewässern  hinweggeräumt  oder  abgestellt  sein  (S.  28  des  Gesetzes).

K.  11.9

Die  §#.  4  Alinea  2  und  3  bis  F.  9  finden  auf  den  Krebsfang  keine  Anwendung.


In  der  Zeit  vom  1.  November  bis  zum  31.  Mai  ist  der  Fang  von
Krebsen  in  allen  nicht  geschlossenen  Gewössern  verboten.  Gelangen  Krebse
während  der  angeordneten  Schonzeit  lebend  in  die  Gewalt  des  Fischers,  so  sind
dieselben  mit  der  zu  ihrer  Erhaltung  erforderlichen  Vorsicht  sofort  wieder  in  das
Wasser  zu  setzen.

S.  12.

Beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  ist  verboten:

1)  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodirender  Stoffe  (giftiger  Köder
oder  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  u.  s.  w.)  ⅛.  21  des  Gesetesh

)  die