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2)  die  Anwendung  von  Mitteln  zur  Verwundung  der  Fische,  als  Fallen
mit  Schlagfedern,  Gabeln,  Valharken,  Lyster,  Speere,  Stecheisen,
Stangen,  Schießwaffen  u.  s.  w.  Die  Verwendung  von  Speeren  und
Eisen  (nicht  jedoch  der  Mulharken  kann  zum  Zwecke  des  Aalfangs
von  der  Regierung  in  dringenden  Fällen  und  nöthigenfalls  unter  Sch
setzung  einer  bestimmten  Konstruktion  für  dieses  Fangmittel  ausnahmsweise
  gestattet  werden.

Der  Gebrauch  von  Pilken  und  Angeln  ist  zulässig;

3)  in  sämmtlichen  Gewässern  der  Ostküste  die  Anwendung  von  Schlett
netzen,  welche  mittelst  Segel-  oder  Dampfkraft  auf  dem  Boden  der
Gewässer  geschleppt  werden  (Zeesen  u.  s.  w);

4)  d  Zusanunentreiben  der  Fische  bei  Nacht  vermittelst  Leuchten  oder
ackeln.  ·

§.13.

Fischwehre,  Fischzäune  und  damit  verbundene  sogenannte  Selbstfänge  für
Lachs  und  Aal  dürfen  außer  dem  Falle  einer  bestehenden  Berechtigung  nicht
neu  angelegt  werden.

K.  14.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
  Ausnahme,  keine  Fanggeräthe  (Netze,  Geflechte  2c.  jeder  Art  und  Benennung)
  angewandt  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von
2)5  Centimeter  haben.

ahchier  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  und  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Regierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im  Falle
des  Bedůrfnissis  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  zuzulassen.

Die  obige  Maschenweite  ist  nicht  erforderlich  für  Retze,  welche  ausschließlich
  zum  Fangen  von  Heringen,  Sprotten,  Sardellen,  Stinten,  Neunaugen,
Hornfischen  und  Krabben  bestimmt  sind.  Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für
den  Fang  von  Aal  bestimmt  sind,  dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von
mindestens  1,5  Centimeter  haben.

K..  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
sändige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  —  bei  gewöhnlichem
  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen  —  erstrecken.
Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.
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