Zu  g.  22  Ziffer  5.

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C.  16.

Die  Werbung  von  Seegewächsen  unter  Wasser  ist  verboten.  Ausnahmen
können  von  der  Regierung  gestarte  werden.

S.  17.
Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.
Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und  alle  sonsigen  Fanggeräthe
  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie  Fahrt  der  iund
  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise  nicht  behindert  wird.

KS.  18.

Auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen  sollen
der  Königliche  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge,  in  deren  weißem  Schilde  sich
der  Preußische  Adler  befindet,  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem  Adler,  die
übrigen  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  eine  solche  Flagge  oder  Wimpel  führen.
Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.

Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Aufsichtsbeamten
führen  eine  von  der  Regierung  näher  zu  bestimmende  Flagge.

Sobald  die  Flagge),  beziehungsweise  der  Wimpel)  bei  Nacht  die  rothe  Signallaterne
  eines  Fischerei-Aufsichtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Jeder,  welcher
mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen  und
beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten)  auch  darf  derselbe  nicht  früher  von
der  Suel  weichen,  als  bis  von  dem  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.

F.  19.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  insoweit
  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874  (59§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  unterliegen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
  unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

KC.  20.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  4  bis  8
und  §.  11,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  I#.  12  bis  14,  über  die  Beschaffenheit
  erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung
derselben  in  den  §§.  14  und  15  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben
  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer
  Hoheit  unterworfen  sind.  6

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