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G.  21.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften  treten,  soweit  16  den  Vorschriften  dieser
Verordnung  entgegenstehen,  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(I.  S.)  Wilhelm.
Friedenthal.

 

(Nr.  8529.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Fischereigesetzes  in  der  Provinz
Hannover.  Vom  2.  November  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  und  zur  Ausführung  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874
(Gesetz.  Samml.  S.  197  -  für  die  Provinz  Hannover  nach  Anhörung  des  Provinziallandtages,
  was  folgt:

5.  1.
In  den  größeren  Strömen  soll  als  Grenze  der  Binnenfischerei  gegen  die  9  J.  3  des  Gesehes.
Küstenftscherei  gelten:

1)  in  der  Elbe:  die  Linie,  welche  von  Ufer  zu  Ufer  den  Fluß  da  durchschneidet,
  wo  die  Ilmenau  in  die  Elbe  mündet;

2)  in  der  Oste:  die  Linie,  welche  von  der  nördlichen,  der  Elbe  zugekehrten
Grenze  der  Feldmark  Oberndorf  im  rechten  Winkel,  vom  Ufer
aus  gemessen,  bis  zum  gegenüberliegenden  Ufer  führt;

3)  in  der  Weser:  die  Linie,)  welche  rachtwinklig  von  der  Bremen=  Oldenburgischen
  Theilungsmarke  zwischen  der  Ochtum  und  der  Weser
nach  beiden  Ufern  der  Weser  führt;

4)  in  der  Ems:  die  Linie,  welche  vom  linken  Ufer  der  Leda  bei  deren  Einmündung
  in  die  Ems,  im  rechten  Winkel  gemessen,  bis  zum  gegenüberliegenden
  Ufer  führt.

Die  vorbezeichneten  Grenzen  der  Küsten-  und  Binnenfischerei  sollen  durch
von  der  Staatsregierung  herzustellende  örtliche  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.
Nr.  8528—8529.)  .  2.