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g.  3.

Vorbehaltlich  der  im  F.  27  des  Fischereigesetzes  und  im  vorstehenden  §.  2
Ziffer  4  zugestandenen  Ausnahmen  dürfen  Fischsamen  und  Fische  der  im  8.  2
Ziffer  2  bezeichneten  Arten  unter  dem  daselbst  angegebenen  Maße  weder  feilgeboten,
  noch  verkauft,  noch  versandt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  geschlossenen
  oder  nicht  geschlossenen  Gewässern  gewonnen  sind.

K..  4.

Geschlossene  Gewässer  sind  einer  Schonzeit  nicht  unterworfen.

Alle  nicht  geschlossenen,  der  Küsten-  oder  Binnenfischerei  unterworfenen
Gewässer  unterliegen  einer  wöchentlichen  Schonzeit.

Nicht  geschlossene,  der  Binnenfischerei  unterworfene  Gewässer  unterliegen
außerdem  einer  jährlichen  Schonzeit.

K.  5.

Die  wöchentliche  Schonzeit  erstreckt  sich  auf  die  Zeit  von  Sonnenuntergang
  am  Sonnabend  bis  Sonnenuntergang  am  Sonntag.

Während  derselben  ist  der  Betrieb  der  Fischerei  in  Küsten=  oder  nicht  geschlossenen
  Binnenfischerei-Gewässern,  vorbehaltlich  der  nachfolgenden  Ausnahmen,
verboten.

Das  Angeln  mit  der  Ruthe  kann  während  der  wöchentlichen  Schonzeit,
icdech  mit  Ausschluß  der  Winterschonzeit  (F.  6),  von  der  Landdrostei  gestattet
werden.

Im  Gebiete  der  Küstenfischerei  ist  es  den  Fischern,  welche  die  sogenannte
stille  Fischerei  ohne  ständige  Vorrichtungen  mit  Setznetzen,  Reusen,  Körben  oder
Angeln  betreiben,  gestattet,  die  ausgelegten  Gezeuge  während  der  wöchentlichen
Schonzeit  nachzusehen,  auszunehmen  und  wieder  auszusetzen.

Die  Landdrostei  ist  ermächtigt,  dieselbe  Ausnahme  für  Gewässer,  welche
dem  Gebiete  der  Binnenfischerei  angehören,  zuzulassen,  wenn  daraus  nachtheilige
Hindernisse  für  den  Zug  der  Wanderfische  nicht  zu  befürchten  sind.

Auch  kann  in  den,  der  Küstenfischerei  unterworfenen  Gewässern  bei  dringendem
  Bedürfniß  zeitweilig  der  Fang  bestimmter  Arten  von  Fischen  während
der  wöchentlichen  Schonzeit  von  der  Landdrostei  gestattet  werden.

S.  6.

Die  jährliche  Schonzeit  tritt  entweder  im  Winter  oder  im  Frühjahr  ein
und  erstreckt  sich  im  Winter  auf  die  Zeit  vom  15.  Oktober  bis  zum  14.  Dezember
und  im  Frühjahr  auf  die  Zeit  vom  10.  April  bis  zum  9.  Juni.

Eine  und  dieselbe  Strecke  eines  Gewässers  soll  nur  einer  jährlichen
Schonzeit  unterworfen  sein.

S.  7.

Die  Winterschonzeit  findet  Anwendung  auf  nachfolgende,  für  den  Laich
der  Salmoniden  geeignete  Binnenfischerei-Gewässer:
Johrgang  1677.  (Nr.  8529.)  44  I.  um

Zu  .

20  =
2-2  5r

sser  2.