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I.  im  Landdrosteibezirk  Osnabrück:

1)  auf  die  Hase  und  ihre  sämmtlichen  Nebengewässer  von  Bramsche  an
aufwärts,

2)  auf  die  Nebengewässer  der  Weser,

3)  auf  die  Hunte  und  ihre  Nebengewässer;

II.  in  den  Landdrosteibezirken  Stade  und  Lüneburg:

1)  auf  sämmtliche  rechts  seitige  Nebengewässer  der  Aller  von  Verden
an  aufwirts,

2)  auf  die  Este  und  deren  Tbengewsser  und  sämmtliche  übrige  linksseitige
  Nebengewässer  der  Elbe  von  der  Este  an  aufwärts;

III.  im  Landdrosteibezirk  Hannover:
1)  auf  sämmtliche  Nebengewässer  der  Leine  von  Neustadt  a.  R.  an
aufwärts,
2)  auf  sämmtliche  Gewässer  in  den  Kreisen  Hameln  und  Wennigsen
mit  Ausnahme  der  Weser  und  Leine,

IV.  im  Landdrosteib  zirk  Hildesheim:
auf  sämmtliche  Gewiser  des  Bezirks  mit  Ausnahme  der  Werra,
Fulda,  Weser  und  Fuhse.  Die  Leine  unterliegt  der  Winterschonzeit
  jedoch  erst  von  der  nördlichen  Braunschweigischen  Grenze  an  aufwärts.

Alle  übrigen  nicht  geschlossenen  Binnenfischerei  Gewässer  unterliegen  der
Frühjahrsschonzeit.
Diejenige  Stelle  der  Gewässer,  von  welcher  an  aufwärts  die  Winterschonzeit
und  abwärts  die  Frühjahrsschonzeit  beginnt,  soll,  soweit  Drsorderlih  durch
liche,  von  der  Staatsregierung  herzustellende  Merkmale  kenntlich  gemacht  werden.

g.  8.

Für  die  Dauer  der  jährlichen  Schonzeit  ist  in  den  derselben  unterworfenen
Strecken  der  Gewässer  jede  Art  des  Fischfanges  verboten,  soweit  nicht  die  nachfolgende
  Ausnahme  eintritt.

Die  Landdrostei  ist  ermächtigt,  den  Betrieb  der  Fischerei  in  den  der  Frühjahrsschonzeit
  unterworfenen  Gewässern  an  drei  Tagen  jeder  in  die  Schonzeit
fallenden  Woche  zu  gestatten,  soweit  nicht  dringende  Rücksichten  auf  Erhaltung
des  Fischbestandes  entgegenstehen.

Bei  dieser  ausnenhinswessen  Gestattung  ist  jedoch  die  Verwendung  solcher
an  sich  erlaubter  Fangmittel  auszuschließen,  welche  vorzugsweise  geeignet  sind,
die  junge  Fischbrut  zu  zerstören.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber  sind  eintretenden  Falls  im  Wege  der
Polizeiverordnung  zu  erlassen.

Der  Betrieb  der  Fischerei  vermittelst  ständiger  Vorrichtungen  (Wehre,
Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und  Aal,  feststehende  Retvorrichtungen,  Sperrnetze

