Zu  F.  22  Zisser  4.

Zu  g.  22  Ziffer  5.

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K.  14.

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  vom  Erlaß  dieser  Verordnung  an  gerechnet,
  dürfen  beim  Fischfange  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Ausnahme  keine  Fanggeräthe  (Netze  und  Geflechte  jeder  Art  und
Benennung)  angewendet  werden,  deren  Oeffnungen  (Maschen)  im  nassen  Zustande
an  jeder  Seite  (von  Knoten  zu  Knoten)  nicht  mindestens  eine  Weite  von  2),5  Centimeter
  haben.

sidiee  Vorschrift  erstreckt  sich  auf  alle  Theile  oder  Abtheilungen  der  Fanggeräthe.


Die  Landdrostei  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Vorschrift  im
Falle  des  Bedürfnisses  für  bestimmte  Arten  von  Fanggeräthen  jassen.

Die  obige  Maschenweite  ist  nicht  erforderlich  für  Netze,  welche  ausschließlich
zum  Fangen  von  Heringen,  Sardellen,  Stinten,  Neunaugen  und  Garneelen
(Granaten)  bestimmt  sind.  Fanggeräthe,  welche  ausschließlich  für  den  Fang  von
Aal  bestimmt  sind,  dürfen  eine  Weite  der  Oeffnungen  von  mindestens  1,5  Centimeter
  haben.

F.  15.

Ohne  Erlaubniß  der  Aufsichtsbehörde  (§.  46  des  Gesetzes)  dürfen  am
Ufer  eines  fließenden  Gewässers  oder  im  Flußbette  befestigte  oder  verankerte  nicht
ständige  Fischereivorrichtungen  (Hamen  u.  s.  w.)  oder  schwimmende  Netze  sich
niemals  weiter,  als  über  die  Hälfte  des  Wasserlaufs  in  seiner  Breite  —  bei
gewöhnlichem  niedrigen  Wasserstande  vom  Ufer  aus  gemessen  —  erstrecken.

Mehrere  derartige  Fischereivorrichtungen  dürfen  gleichzeitig  auf  derselben
oder  auf  der  entgegengesetzten  Uferseite  nur  in  einer  Entfernung  von  einander
ausgeworfen  oder  angebracht  sein,  welche  mindestens  das  Dreifache  der  Längenausdehnung
  des  größten  Netzes  beträgt.

S.  16.

Der  Betrieb  der  Fischerei  in  schiffbaren  Gewässern  darf  die  Schiffahrt
nicht  hindern  oder  stören.  Feste  oder  schwimmende  Fischereivorrichtungen  und
alle  sonstigen  Fanggeräthe  müssen  so  aufgestellt  oder  ausgelegt  sein,  daß  die  freie
Fahrt  der  Schiffe  und  Fähren,  sowie  der  Wasserabfluß  in  nachtheiliger  Weise
nicht  behindert  wird.

S.  17.

Nach  erfolgter  Emennung  von  Fischerei-Aufsichtsbeamten  für  die  Provinz
Hannover  sollen  auf  den  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  benutzten  Dienstfahrzeugen
  der  Königliche  Oberfischmeister  eine  rothe  Flagge,  in  deren  weißem
Schilde  sich  der  Preußische  Adler  befindet,  und  einen  Wimpel  mit  Preußischem
Adler,  die  übrigen  Fischerei-Aufsichtsbeamten  nur  eine  solche  Flagge  oder
Wimpel  führen.  Bei  Nacht  tritt  an  deren  Stelle  eine  rothe  Signallaterne.
Die  von  Privaten  oder  Genossenschaften  angestellten  Wssichtebeumten
führen  eine  von  der  Landdrostei  näher  zu  bestimmende  Flagge.
Sobald  die  Flagge  beziehungsweise  der  Wimpel,  bei  Nacht  die  rothe
Signallaterne  eines  Fischerei-Aufsichtsbeamten  aufgezogen  wird,  muß  Irder,
welcher