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welcher  mit  dem  Betriebe  einer  Fischerei  beschäftigt  ist,  sogleich  die  Segel  streichen
und  beilegen  oder  mit  dem  Rudern  einhalten,  auch  darf  derselbe  nicht  früher
von  der  Stelle  weichen,  als  bis  von  den  Aufsichtsbeamten  dazu  Erlaubniß  ertheilt
worden  ist.

g.  18.

Zuwiderhandlungen  gegen.  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,
insoweit  dieselben  nicht  den  Strafbestimmungen  des  Fischere'gesetzes  vom
30.  Mai  1874  (§§.  49  ff.)  oder  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
unterliegen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  Reichsmünze  oder  Haft  bestraft.
Jugleich  kann  auf  Einziehung  der  bei  der  Ausübung  der  Fischerei  verwandten
unerlaubten  Fanggeräthe  erkannt  werden.

.  19.

Der  Minister  für  die  löndwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  Vorschriften  dieser  Verordnung  über  die  Schonzeiten  in  den  §#§.  4  bis  8  und
KE.  10,  über  verbotene  Fangmittel  in  den  S§.  11  bis  13,  über  die  Beschaffenheit
erlaubter  Fanggeräthe  und  über  Beschränkungen  in  der  Benutzung  derselben  in
den  9§P.  14  und  15  für  diejenigen  Gewässer  oder  Strecken  derselben  ganz  oder
theilweise  außer  Kraft  zu  setzen,  welche  nicht  ausschließlich  Unserer  Hohelt  unterworfen
  find.

.  20.

Alle  auf  den  Gegenstand  dieser  Verordnung  bezüglichen,  auf  Gesetz  oder
Verordnung  beruhenden  Vorschriften,  insbesondere  die  §S§.  256  bis  260  des
Hammovers  en  Polizei-Strafgesetzes  vom  25.  Mai  1847  und  die  in  den  einzelnen
heilen  der  Provinz  Hannover  geltenden  Verordnungen  wegen  der  Maschenweite
  der  Netze  treten,  soweit  sie  den  Vorschriften  deser  Verordnung  entgegenstehen,
  außer  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Friedenthal.

 

Tr.  8529—8330.)  (Nr.  850.)